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Artikel 19 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2003

Artikel 19

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20003888

Dokumentnummer

NOR40061749

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