Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien
§ 6.
(1) Für die Haltung von Amphibien gelten die in der Anlage 4 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Der amphibischen Lebensweise ist durch das Anbieten von Wasser- und Landteilen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Ausschließlich wasserlebende Arten sind wie Süßwasserfische zu halten.
(3) Die Klima- und Wasserverhältnisse sind an die Heimatgebiete der jeweils gehaltenen Art anzupassen.
(4) Hitzeempfindliche Arten aus tropischen Gebieten dürfen nicht permanent über 26°C gehalten werden.
(5) Gehege müssen über ausreichend große Lüftungsflächen verfügen.
Schlagworte
Wasserteil, Klimaverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20003860
Dokumentnummer
NOR40061191
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