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§ 6 2. Tierhaltungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien

§ 6.

(1) Für die Haltung von Amphibien gelten die in der Anlage 4 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.

(2) Der amphibischen Lebensweise ist durch das Anbieten von Wasser- und Landteilen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Ausschließlich wasserlebende Arten sind wie Süßwasserfische zu halten.

(3) Die Klima- und Wasserverhältnisse sind an die Heimatgebiete der jeweils gehaltenen Art anzupassen.

(4) Hitzeempfindliche Arten aus tropischen Gebieten dürfen nicht permanent über 26°C gehalten werden.

(5) Gehege müssen über ausreichend große Lüftungsflächen verfügen.

Schlagworte

Wasserteil, Klimaverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003860

Dokumentnummer

NOR40061191

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