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Anlage 2 2. Tierhaltungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2024

Anlage 2

Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

Die unter den Punkten 1 bis 4 der Anlage 2 beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.

Die Systematik dieser Anlage entstammt dem Buch Christopher M. Perrins: „Die Große Enzyklopädie der Vögel“ 1996, Orbis Verlag München.

Unter der Gesamtlänge eines Vogels ist die Länge von Kopf- bis Schwanzspitze zu verstehen.

1. Mindestanforderungen für die Haltung von domestizierten Vögeln

(1) Zu den besonders häufig gehaltenen domestizierten Vögeln zählen: der Wellensittich (Meliopsittacus undulatus), der Nymphensittich (Nymphicus hollandicus), der Kanarienvogel (Serinus canaria), der Reisfink (Padda oryzivora), der Zebrafink (Taeniopygia guttata f. dom.) und das Japanische Mövchen (Lonchura striata f. dom.).

(2) Den Tieren sind Sämereien, Grünfutter, Knospen, Beeren, Obst und besonders während der Jungenaufzucht auch Keimfutter und tierisches Eiweiß anzubieten. Bei mehr als nur einem Paar sind mehrere Futterstellen einzurichten, damit auch rangniedere Tiere zum Futter gelangen können.

(3) Alle genannten Arten sind mindestens paarweise, mit Ausnahme des Kanarienvogels auch in Gruppen zu halten. Vögel, die individuell oder bei der Revierbildung extrem aggressives Verhalten zeigen, sind für den Zeitraum ihres aggressiven Verhaltens einzeln zu halten, wenn durch gesetzte Maßnahmen (zB Beseitigung von Überbesatz,..) keine Besserung des Verhaltens zu erzielen ist.

(4) Als Standort für den Käfig oder die Voliere ist ein heller, zugluftfreier, ruhiger Platz zu wählen. Käfige müssen in mindestens 80 cm Höhe aufgestellt werden. Käfige in Wohnräumen sind abends abzudecken um den natürlichen Tag-Nachtrhythmus zu erhalten. In Käfigen gehaltenen Vögeln ist nach der Eingewöhnungszeit regelmäßig Zimmerfreiflug zu gewähren; dabei ist darauf zu achten, die Gefahren für freifliegende Vögel so gering als möglich zu halten. Das Halten von Vögeln in Rundvolieren mit einem Durchmesser unter 2 Meter ist verboten.

(5) Die Ausstattung der Käfige und Volieren ist dem Verhaltensmuster der gehaltenen Vogelart tiergerecht anzupassen. Der Boden muß mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz oder ähnlichem Material bedeckt sein, welches zur Aufnahme von Exkrementen geeignet ist. Dieser ist regelmäßig zu reinigen. Es sind mindestens 2 Sitzstangen aus Holz oder Ästen unterschiedlicher Stärke so anzubringen, dass eine Verschmutzung der Futter- und Wasserbehälter verhindert wird.

(6) Für Vögel, die in Außenvolieren gehalten werden, muss ein trockener und zugfreier Schutzraum vorhanden sein. Die Raumtemperatur darf 5°C nicht unterschreiten.

(7) Es müssen Schlafkästen oder Schlafkörbchen angeboten werden die auch als Versteckmöglichkeit dienen. Badegelegenheit ist anzubieten.

(8) Die angegebenen Maße für die Käfige gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Wo die Artverträglichkeit für ein weiteres Paar gegeben ist, ist die Grundfläche um 50% zu erweitern. Jungvögel bleiben bis zum Sebständigwerden unberücksichtigt.

Art

Maße in Länge x Breite x Höhe in cm

Für jedes weitere Tier/Paar

Wellensittich

80 x 40 x 60

50% mehr Grundfläche

Nymphensittich

150 x 80 x 100

50% mehr Grundfläche

Reisfink

80 x 40 x 40

50% mehr Grundfläche

Kanarienvogel, Zebrafink, Japanisches Mövchen

60 x 35 x 40

50% mehr Grundfläche

   

2. Mindestanforderungen an die Haltung von nicht domestizierten Vögeln der Ordnung Papageien (Psittaciformes)

2.1 Allgemeines

(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes) mit den Familien Loris (Loriidae), Kakadus (Cacatuidae) und eigentliche Papageien (Psittacidae).

(2) Die Haltung von Wellensittich (Melopsittacus undulatus) und Nymphensittich (Nymphicus hollandicus) ist in Abs. 1 geregelt.

(3) Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Flugunfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit die Möglichkeit haben ihren Schutzraum aufzusuchen.

(4) Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Bei Schwarmhaltung ganzjährig in Gruppen oder Kolonien zusammenlebender Arten wie den Mönchssittichen und einigen Agapornis-Arten ist die Grundfläche je weiteres gehaltenes Paar um 50% zu erweitern. Jungvögel bleiben bis zum Sebständigwerden unberücksichtigt.

(5) Dem ausgeprägten Explorations- und Spielverhalten ist durch abwechslungsreiche Volieren-, Käfig- oder Schutzraumausstattung und Beschäftigungsmöglichkeiten (z. B. mit frischen Zweigen; „Beschäftigungsfutter“, wie zum Beispiel Hirserispen, und anderen geeigneten Objekten) zu entsprechen.

(6) Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches, geeignetes Futter zu verwenden. Die ausschließliche Ernährung mit trockenen Sämereien ist nicht ausreichend. Es müssen, je nach Art, Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest während der Jungenaufzucht, tierisches Eiweiß, gegebenenfalls auch Mineralstoffe, zum Beispiel Schulp (Sepia), angeboten werden. Bei mehr als nur einem Paar sind mehrere Futterstellen einzurichten, damit auch rangniedere Tiere zum Futter gelangen können.

(7) Loris, Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen Nektarfutter erhalten, das täglich frisch zubereitet werden muss. Zusätzlich sind Obst, Trockenfutter und Keimfutter, bei einigen Arten (zB Schwalbensittichen) auch in geringen Mengen Körnerfutter anzubieten.

(8) Papageien sind grundsätzlich in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits in Einzelhaltung übernommene und auf den Menschen geprägte sowie kranke und verletzte Vögel. Beim gewerblichen Verkauf von Papageien ist auf die erforderliche Paarhaltung hinzuweisen. Als unverträglich ist ein Papagei dann einzustufen, wenn er bei mehrmaligen Versuchen in angemessenen Intervallen, ihn mit Artgenossen zu vergesellschaften mit aggressivem Verhalten gegenüber oder Furcht vor den Artgenossen reagiert

(9) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein allseits geschlossener und beleuchteter Schutzraum, mit jeweils für die Art definierten Größe, mit Ein- und Ausflugsöffnungen und Temperaturen, die den Ansprüchen der jeweiligen Art entsprechen, vorhanden sein. Im Einzelfall ist ein Witterungsschutz erforderlich, der von den Vögeln jederzeit aufgesucht werden können muss.

(10) Werden Arten ausschließlich in Innenräumen gehalten, ist eine Innenvoliere entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere einzurichten. Einzelheiten zu Mindesttemperaturansprüchen werden pro Artengruppe in den Detailbeschreibungen dieser Anlage angeführt.

(11) Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlichem geeigneten Material abzudecken und regelmäßig zu reinigen. Der Boden einer Außenvoliere muss entweder aus Naturboden bestehen oder mit einem Belag aus Sand, Kies oder ähnlichem versehen sein. Die Wände müssen so befestigt sein, dass potentielle Fressfeinde nicht eindringen können. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet und angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können. Die Vergitterung muss aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein. Diese sind so anzubringen, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.

(12) Eine Badeeinrichtung muss den Tieren ständig zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, müssen sie bei geeignetem Wetter mindestens jedoch einmal wöchentlich mit Wasser besprüht werden.

(13) Bei Schwarmhaltung müssen während der Fortpflanzungszeit mehr Nistkästen angeboten werden als Paare in der Voliere sind.

2.2. Spezielle Haltungsbedingungen

2.2.1. Sittiche

(1) Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:

Alisterus, Aprosmictus, Aratinga, Barnardius, Bolborhynchus, Brotogeris, Cyanoliseus, Cyanoramphus, Enicognathus, Eunymphicus, Leptosittaca, Myiopsitta, Nandayus, Neophema, Ognorhynchus, Pezoporus, Platycercus, Polytelis, Prosopeia, Psephotus, Psittacula, Purpureicephalus, Pyrrhura, Rhynchopsitta.

(2) Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

Art

Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m

Grundfläche des Schutzraumes in m2

Mindesthöhe des Schutzraumes in m2

Arten der Gattungen Bolborhynchus, Brotogeris und Neophema bis 30 cm

2,0 x 1,5 x 2,0

1,0

1,0

alle anderer Sittiche

4,0 x 2,0 x 2,0

2,0

1,0

    

(3) Die Temperatur im Schutzraum darf 5°C nicht unterschreiten.

(4) Für australische Sittiche muss der Schutzraum frostfrei sein, für Halsbandsittich, Mönchssittich, Chinasittich, Felsensittich genügt ein trockener Witterungsschutz.

(5) Südamerikanischen Sittichen mit den Gattungen Aratinga, Pyrrhura, Brotogeris oder Bolborhynchus müssen ganzjährig geeignete Schlafkästen zur Verfügung gestellt werde. Den übrigen Arten sind zur Fortpflanzung Nisthöhlen einzurichten.

(6) Die Tiere sind in Familienverbänden oder Schwärmen zu halten. Während der Brutzeit darf die Haltung auch paarweise erfolgen.

2.2.2. Kurzschwänzige Papageien

(1) Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:

Agapornis, Amazona, Bolbopsittacus, Cacatua, Callocephalon, Calyptorhynchus, Coracopsis, Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Eolophus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Hapalopsittaca, Micropsitta, Nannopsittaca, Nestor, Pionites, Pionopsitta, Pionus, Poicephalus, Prioniturus, Probosciger, Psittacara, Psittacella, Psittaculirostris, Psittacus, Psittinus, Psittrichas, Strigops, Tanygnathus, Touit, Triclaria.

(2) Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

 

Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m

Grundfläche des Schutzraumes in m2 x Höhe in m

Arten der Gattungen Agapornis, Cyclopsitta, Forbus und Micropsitta bis 15 cm

0,85 x 0,85 x 1,8

0,8 x 0,8

Arten mit 15 bis 25 cm Gesamtlänge

2,0 x 1,0 x 1,0

1,0 x 1,0

mit 25 bis 40 cm Gesamtlänge

3,0 x 2,0 x 2,0

1,0 x 2,0

über 40 cm Gesamtlänge

4,0 x 2,0 x 2,5

2,0 x 2,0

   

(3 Die Temperatur im Schutzraum darf für Cyclopsitta, Eclectus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Micropsitta, Pionites, Pionopsitta, Prioniturus, Psittacella, Psittaculirostris, Psittinus, Psittrichas, Tanygnathus, Triclaria 15°C, für alle anderen Arten 10°C nicht unterschreiten.

(4) Für Nachzuchten der Gattungen Cacatua, Callocephalon, Eolophus, Hapalopsittaca, Nannopsittaca, Poicephalus darf die Temperatur im Schutzraum 5°C betragen, für Agapornis muss der Schutzraum frostfrei sein. Für Keas genügt ein Witterungsschutz. Weißbauchpapageien (Pionites-Arten) sind ganzjährig Schlafkästen anzubieten. Höhlen sind allen Tieren anzubieten.

(5) Die Tiere sind in Familienverbänden oder Schwärmen zu halten. Während der Brutzeit darf die Haltung auch paarweise erfolgen.

2.2.3. Aras

(1) Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:

Anodorhynchus, Ara, Cyanopsitta, Diopsittaca.

(2) Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

Größe

Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m

Grundfläche des Schutzraumes in m2 x Höhe in m

Arten bis 60 cm Gesamtlänge

4,0 x 2,0 x 3

1,0 x 2

über 60 cm Gesamtlänge

6,0 x 2,5 x 3

2,0 x 2

   

(3) Im Schutzraum darf eine Temperatur von 10°C nicht unterschritten werden.

(4) Die Tiere sind außerhalb der Brutzeit in Familienverbänden oder kleinen Gruppen zu halten, während der Brutzeit darf die Haltung paarweise erfolgen.

2.2.4. Loris und andere nektartrinkende Arten

(1) Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:

Chalcopsitta, Charmosyna, Eos, Glossopsitta, Lathamus, Loriculus, Lorius, Neopsittacus, Oreopsittacus, Phigys, Pseudeos, Psitteuteles, Trichoglossus, Vini.

(2) Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

Größe

Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m

Grundfläche des Schutzraumes in m2

Arten bis 20 cm Gesamtlänge

1,5 x 1,0 x 1,0

1,0

über 20 cm Gesamtlänge

3,0 x 1,5 x 2,0

1,0

   

(3) Die Temperatur im Schutzraum muss mindestens 10°C, für Fledermauspapageien 15°C, betragen, für Loris aus Bergregionen, darf sie 5°C nicht unterschreiten. Für die kälteunempfindlicheren Schwalbensittiche muss der Schutzraum frostfrei sein.

(4) Der Boden von Käfigen oder Innenvolieren muss wegen der flüssigen Ausscheidungen der Tiere mit saugfähiger Einstreu abgedeckt oder mit einem Zwischenboden (Hängekäfige) versehen werden. Volieren dürfen auch gefliest, betoniert oder mit anderem abwaschbarem Material ausgestattet sein, Außenvolieren auch gewachsener Boden; grober Kies muss jährlich ausgetauscht werden.

(5) Die Tiere können in Familienverbänden, Gruppen oder Schwärmen gehalten werden.

(6) Das für diese Nahrungsspezialisten notwendige Futter muss zweimal täglich frisch zubereitet werden.

3. Mindestanforderungen an die Haltung von Tauben

Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Tauben (Columbiformes) mit der Familie Tauben (Columbidae).

Mindestanforderungen an die Haltung von Tauben, ausgenommen die domestizierten Formen der Felsentaube (Columba livia):

  1. 1. Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen pro Paar der jeweiligen Arten nicht unterschritten werden:

Arten

Maße des Käfigs/der Voliere

Bodenfläche in m2

Höhe in cm

Kleine Arten, wie Kaptäubchen (Oena capensis)

1,6

100

Mittelgroße Arten, wie Guineataube (Columba guinea)

3

200

Große Arten, wie Kronentaube (Columba coronata)

5

200

   

  1. 2. In bepflanzten Volieren sind ausreichend Sitzgelegenheiten, Naturboden sowie Gras und Sand vorzusehen. Flache Badebecken und Möglichkeiten zum Sandbaden sind erforderlich. Bei Arten, die ganzjährig im Freien gehalten werden, ist ein überdachter Wind- und Wetterschutz erforderlich. Tropischen und subtropischen Arten ist ein temperierter Innenraum von mindestens 1 m2 Grundfläche für kleinere und mittelgroße Arten und 2 m2 für große Arten einzurichten. Die Temperatur ist je nach Art von frostfrei bis zu mindestens 15°C zu gestalten.
  2. 3. Allen Tauben sind Körnerfutter, zusätzlich Grünfutter und Grit, zur Nahrungszerkleinerung im Muskelmagen, anzubieten:
  1. a) Großen Tauben: eine Körnermischung aus Getreide (60-70%) und Leguminosen (30-40%),
  2. b) Mittelgroßen Tauben: eine Körnermischung aus Getreide (60-70%) und Leguminosen (30-40%) ohne die größten Körnersorten und ergänzt durch Glanz und Hirse,
  3. c) Kleinen Tauben: kleinere Sämereien wie handelsübliche Wellensittich-, Kanarien- und Waldvogelmischungen,
  4. d) Fruchttauben: Beeren und Früchte, Weichfutter und nur ein geringer Anteil Körnerfutter.
  1. 4. Tauben sind paarweise zu halten.

Mindestanforderungen an die Haltung von den domestizierten Formen der Felsentaube:

  1. 1. Die Mindestanforderungen gelten für alle domestizierten Formen der Felsentaube (Columba livia); dies sind z. B. Brieftauben und Rassetauben. Alle domestizierten Formen der Felsentaube gelten als winterhart.
  2. 2. Einteilung der Tauben nach Rassen in Größenkategorien:
  1. a) Kleine Rassen: Ringgröße 6 – 9 (bis Brieftaubengröße bzw. bis zu einer Gesamtlänge von 35 cm)
  2. b) Große Rassen: Ringgröße 10 – 15 (größer als Brieftauben bzw. ab einer Gesamtlänge von 35 cm)
  3. c) Rasselose Tauben sind entsprechend ihrer Gesamtlänge der Gruppe der kleinen oder der Gruppe der großen Rassen zuzuordnen.
  1. 3. Haltungsformen:
  1. a) Zuchttauben (auch mit Jungtauben) ohne Freiflug
  2. b) Zuchttauben (auch mit Jungtauben) mit täglichem Freiflug
  3. c) Zuchttauben (auch mit Jungtauben) mit permanentem Freiflug
  4. d) Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben ohne Freiflug
  5. e) Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben mit täglichem Freiflug
  6. f) Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben mit permanentem Freiflug.
  1. 4. Definitionen:
  1. a) Jungtauben: Tauben bis zum Absetzen oder spätestens bis zum 35. Lebenstag.
  2. b) Adulte Tauben: Tauben ab dem Absetzen oder spätestens ab dem 36. Lebenstag.
  3. c) täglicher Freiflug: Die Tauben müssen mindestens einmal täglich Freiflug erhalten, außer die Witterungsverhältnisse lassen den Freiflug nicht zu.
  4. d) permanenter Freiflug: Den Tauben muss ganzjährig und den ganzen Lichttag lang Freiflug gewährt werden.
  1. 5. Außenvoliere
  1. a) Für Anlagen ohne täglichen oder permanenten Freiflug, die nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 errichtet werden, ist, ausgenommen für Brief- und Flugtauben, pro Stalleinheit eine Außenvoliere zu errichten.
  2. b) Die Mindestgrundfläche einer Außenvoliere beträgt 3 m2, die Mindesthöhe 1,8 m, wobei die kürzeste Seite mind. 1 m lang sein muss. Die max. Besatzdichte einer derartigen Außenvoliere ist 24 Tauben. Für jede weitere Taube ist die Mindestgrundfläche der Außenvoliere um 0,12 m2 zu vergrößern.
  3. c) Für bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 bestehende Anlagen ohne täglichen oder permanenten Freiflug sind vergitterte Offenfronten mit mind. 2 m2 Fläche pro Stalleinheit vorzusehen. Diese müssen über die gesamte Länge mit einer entsprechenden Sitzgelegenheit ausgestattet sein.
  4. d) Bei der Haltung von Brief- und Flugtauben ist den Tauben täglicher Freiflug zu gewähren. Ist kein täglicher Freiflug möglich, so sind auch bei bereits bestehenden Anlagen die Bestimmungen für eine Außenvoliere gemäß lit. b) einzuhalten.
  5. e) Die Außenvoliere darf über max. 1/3 der Grundfläche überdacht ausgeführt sein.
  6. f) Die Außenvoliere ist mit geeigneten Sitzgelegenheiten auszustatten.
  1. 6. Stallgröße und Besatzdichte
  1. a) Die Mindeststallgröße beträgt 3 m2. Ein Drittel der Stallfläche muss eine Mindesthöhe von 1,8 m aufweisen. Kurzfristige, für einen Zeitraum von max. zwei Tagen, abweichende Haltungsbedingungen (z. B. beim Verpaaren der Haustauben vor der Zuchtzeit) sind fachlich zu begründen.
  2. b) Folgende Mindestmaße dürfen nicht unterschritten werden:

Haltungsvariante

m2 pro Tier

Zuchttauben (auch mit Jungtauben) ohne Freiflug*

0,3 m2

Zuchttauben (auch mit Jungtauben) mit täglichem Freiflug*

0,2 m2

Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben ohne Freiflug

0,2 m2

Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben mit täglichem Freiflug

0,13 m2

  

* Jungtauben werden nicht gezählt.

Haltungsvariante

m2 pro Tier

Zuchttauben (auch mit Jungtauben) ohne Freiflug*

0,4 m2

Zuchttauben (auch mit Jungtauben) mit täglichem Freiflug*

0,25 m2

Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben ohne Freiflug

0,25 m2

Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben mit täglichem Freiflug

0,16 m2

  

* Jungtauben werden nicht gezählt.

  1. c) Für Tauben, denen permanenter Freiflug gewährt wird, sind die genannten Mindestmaße nicht anzuwenden.
  1. 7. Weitere Anforderungen:
  1. a) Tauben sind in Schwärmen zu halten, mindestens jedoch zu zweit. Dies gilt grundsätzlich auch für Brief- und Flugtauben während der Flugsaison. Kurzfristige – für einen Zeitraum von max. zwei Tagen – abweichende Haltungsbedingungen sind fachlich zu begründen und entsprechend aktuell zu dokumentieren.
  2. b) Einmal wöchentlich ist den Tauben eine geeignete Badegelegenheit anzubieten.
  3. c) Während der Zuchtzeit ist jedem Zuchtpaar mindestens eine geeignete Nistgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Weiters ist geeignetes Nistmaterial in Form von Stroh, Birkenreisig oder Ähnlichem anzubieten.
  4. d) Jeder Taube ist im Stall mindestens eine der Körpergröße der Taube angepasste Sitzgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Stehen den Tieren Nistgelegenheiten in Form von Nistzellen oder Nistfächern zur Verfügung, so zählt eine Nistgelegenheit für zwei Sitzgelegenheiten. Die Sitzgelegenheiten sind in verschiedenen Höhen anzubringen. Wenn Laufbretter als Sitzgelegenheit verwendet werden, zählen 0,5 lfm Laufbrett als eine Sitzgelegenheit.
  5. e) Der Boden des Schlages muss leicht zu reinigen sein.
  6. f) Allen Tauben ist geeignetes Körnerfutter und Grit zur Nahrungszerkleinerung im Muskelmagen anzubieten.
  7. g) Es ist ein ständiger Zugang zu Frischwasser zu gewähren.

4. Mindestanforderungen an die Haltung von Entenvögeln und Lappentauchern

(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Entenvögel (Anseriformes) mit den Familien Wehrvögel (Anhimidae) und Entenvögel (Anatidae) und der Ordnung der Lappentaucher (Podicipediformes)

(2) Die Haltung muss in Außenanlagen mit offenen Wasserflächen und angrenzendem Landteil erfolgen. Kleinere Arten dürfen auch in Volieren gehalten werden, wenn ausreichend Wasserflächen vorhanden sind. Nordische Arten und Arten aus den gemäßigten Breiten sind kälteunempfindlich und dürfen in der Freianlage auf eisfreiem Wasser überwintern. Tropische Arten müssen in frostfreien Innenräumen überwintert werden, der Aufenthalt in geschlossenen Räumen ist so kurz als möglich zu halten. Winterharte Enten tropischer Arten (z. B. Hottentottenenten, Rotschulterenten, Bahamaenten, ..) dürfen bei Gewöhnung auch im Freien überwintern.

Voliere müssen pro adultem Paar folgende Mindestmaße an Fläche in m2 x Höhe in m aufweisen

  1. 1. für kleine Arten (zB Stockente): 4 x 2
  2. 2. für großere Arten (zB Graugans): 8 x 4

(3) Entenvögel sind mindestens paarweise zu halten.

(4) Den Tieren sind pelletiertes handelsübliches Alleinfutter; Körnermischungen aus Weizen, Gerste, Mais und Hirse; Grünfutter in Form von Gräsern und Kräutern; Salat, geschnittenes Gemüse; bei einigen Arten die Fütterung von Fisch, Fleisch, Muscheln, Garnelen und Insekten anzubieten. Zur Aufzucht ist allen Arten auch tierisches Eiweiß zu geben.

5. Mindestanforderungen an die Haltung von Hühnervögeln

(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes) mit der Familie Großfußhühner (Megapodiidae), Hokkohühner (Cracidae), Truthühner (Meleagrididae), Rauhfußhühner (Tetraonidae), Zahnwachteln (Odontophoridae), Glattfußhühner (Phasianidae) und Perlhühner (Numididae).

(2) Die Voliere müssen pro adultem Paar folgende Mindestmaße an Fläche in m2 x Höhe in m aufweisen:

  1. 1. für sehr kleine Hühner (zB Wachteln) pro Paar 2 x 2
  2. 2. für kleine Hühner (zB Frankoline) pro Paar 4 x 2
  3. 3. für mittelgroße bis große Hühner (zB Fasane) pro Paar 18 x 2,5
  4. 4. für sehr große Hühner (z. B. Pfaue) pro Paar 18 x 3

(3) Hühnervögeln sind sehr große, dicht mit Büschen, Laubgehölzen oder Koniferen bepflanzte Volieren einzurichten. Für besonders schreckhafte Arten ist eine weiche Volierendeckenbespannung vorzusehen. Für die meisten Arten sind Kletterbäume zum Aufbaumen einzurichten. An der Rückseite der Voliere muss ein Schutzraum und für winterharte Arten ein dreiseitig geschlossener, nur zur Voliere hin offener, überdachter Bereich vorhanden sein. Der Schutzraum oder überdachte Bereich muss ein Drittel des Mindestmaßes der Außenvoliere einnehmen. Bei aneinandergereihten Zuchtvolieren muss das Trenngitter zur Vermeidung optischer Kontakte der territorialen Männchen entlang der Längsseiten 60-80 cm hohe durchgehende Sichtblenden aufweisen.

(4) Die Tiere sind ihren sozial entsprechenden Bedürfnissen paarweise, in Gruppen oder außerhalb der Brutzeit einzeln zu halten.

(5) Zur Ernährung sind grüne Pflanzenteile aller Art, Sämereien und Getreide wie Hafer, Weizen, Mais, Buchweizen, Hirse, Geflügel-, Putenfertigfutter sowie Beeren und Früchte anzubieten. Tierisches Eiweiß in Form von Mehlkäferlarven, Insekten und anderen Kleintieren sind vor allem während der Jungenaufzucht für alle Arten zwingend notwendig. Rauhfußhühner sind im Winter Koniferennadeln zu füttern.

(6) Werden Fasane in einer größeren Anzahl als nur paarweise gehalten, so ist als Mindestmaß ab der 20. Woche eine verfügbarer Fläche von 8 m2 pro Tier, bei Jungvögeln von der achten bis 12. Wochen 1,5 m2 pro Tier, von der 12. bis 16. Woche 3 m2 pro Tier, von der 16. bis 20. Woche 6 m2 einzuhalten. Für entsprechenden Bodenbewuchs in den Volieren und ein den Bedürfnissen der Hühnervögel angepasstes Nahrungsangebot ist zu sorgen. Schnabelkürzen und Schnabeldurchbohren bei Fasanen ist verboten.

6. Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln (Struthioformes)

6.1. Allgemeines

(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Straußenvögel (Struthioformes) mit den Familien Nandus (Rheidae), Kasuare (Casuariidae) und Emus (Dromaiidae). Die Mindestanforderungen für die Familie der Strauße (Struhionidae) sind in der 1. Tierhaltungsverordnung geregelt.

6.2. Spezielle Haltungsbedingungen

6.2.1. Nandus – Rheidae und Emus – Dromaiidae

(1) Der Raumbedarf im Außengehege beträgt bei Nandus 200 m2 je Paar. Für jedes weitere Tier sind 50 m2 vorzusehen.

(2) Der Raumbedarf im Außengehege beträgt bei Emus 200 m2 je Paar. Im Innengehege 4 m2 je Tier.

(3) Haltung erfolgt zumindest paarweise, bei Verträglichkeit auch in Gruppen.

(4) Gehegeecken dürfen nicht spitzwinkelig angelegt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Tiere nicht unter ständiger Aufsicht stehen. Für Emus muss ein Badebecken angelegt werden, dass sie, außer in den Wintermonaten, ständig aufsuchen können. Bei Emus ist für ausreichend beschattete Flächen zu sorgen. Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht sind verboten.

(5) Bei Dauerfrost unter einer Temperatur von 10°C müssen die Tiere einen trockenen, windgeschützten Innenraum aufsuchen können. Im Winter ist ein Strohlager einzurichten.

(6) Emus und Nandus ist Grünfutter und Kraftfutter anzubieten. Der höhere Eiweißbedarf ist durch Kückenmischfutter oder Insekten zu decken.

6.2.2. Kasuare – Casuaridae

(1) Der Raumbedarf im Außengehege beträgt je Paar 300 m2, trennbar in zwei gleich große Teilbereiche. Im Innengehege sind 10 m2 je Tier vorzusehen.

(2) Gehegeecken dürfen nicht spitzwinkelig angelegt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Tiere nicht unter ständiger Aufsicht stehen. Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht sind verboten.

(3) Kasuare sind bei Temperaturen unter 0°C im Innengehege zu halten. Ein stundenweiser Auslauf ist auch bei Temperaturen unter 0°C möglich. Die Temperatur im Innengehege darf 15°C nicht unterschreiten.

(4) Kasuare sind außerhalb der Balzzeit einzeln zu halten.

(5) Das Futter der Kasuare muss ausreichend Obst und Gemüse enthalten.

7. Mindestanforderungen an die Haltung von Pinguinen

(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Pinguine (Sphenisciformes) mit der Familie Pinguine (Spheniscidae).

(2) Den Tieren sind Seefische, Heringe, Sardinen, Sprotten, Makrelen, Stinte, Wittlinge und nach Möglichkeit auch Krebstiere und Tintenfische anzubieten. Zusätzliche Multivitamingaben, besonders Vit. A und D3 sowie Salz in Form von NaCl-Tabletten sind notwendig.

(3) Pinguine sind in Gruppen von mindestens 3 Paaren zu halten.

(4) Für die kleineren Arten aus den gemäßigten Breiten sind Außenanlagen mit Naturstein- oder Naturboden, auch Sand und Rasen einzurichten. Bruthöhlen (ca. 60 x 60 cm) sind anzubieten. Die Vögel dürfen ganzjährig in den Außenanlagen gehalten werden.

(5) Mindestmaße der Außenanlage:

  1. 1. für bis zu 12 Pinguine 60 m2, für jedes weitere Tier 3 m2.
  2. 2. Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 10 m2 und einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein.

(6) Für kleine Arten der antarktischen Region sowie für die großen Pinguinarten sind klimatisierte Innenanlagen mit einer Lufttemperatur zwischen 2 und 10°C und einer Luftfilterung durch keimtötende Lampen oder Ähnliches einzurichten.

(7) Die Mindestmaße der Innenanlage haben zu betragen:

  1. 1. Für bis zu 12 kleine Pinguine 60 m2, für jedes weitere Tier 1 m2.
  2. 2. Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 10 m2 und einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein.
  3. 3. Für bis zu 6 große Pinguinarten ab Eselspinguine (Pygoscelis papua) 60 m2, für jedes weitere Tier 2 m2.
  4. 4. Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 12 m2 und einer Mindesttiefe von 2 m vorhanden sein.

(8) Die Wasserqualität in den Wasserbecken ist durch geeignete Filteranlagen und regelmäßigen Wassertausch zu gewährleisten.

8. Mindestanforderungen an die Haltung von Ruderfüßern

(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Ruderfüßer (Pelecaniformes) mit den Familien Pelikane (Pelecanidae) und Kormorane (Phalacrocoracidae).

(2) Den Tieren sind kleine Süß- und Seewasserfische wie Weißfische, Barsche und Heringe, zusätzlich auch Ersatzfutter in Form von Futterkücken mit Mineralstoff- und Vitaminpräparaten anzubieten.

(3) Pelikane und Kormorane sind in Gruppen von mindestens 4 Tieren zu halten.

(4) Auf den Außenanlagen sind Teiche mit Inseln oder natürlichen Wasserläufen erforderlich. Pelikane und Kormorane der gemäßigten Breiten dürfen ganzjährig auf den Außenanlagen gehalten werden, wobei dafür zu sorgen ist, dass die Wasserflächen auch bei Temperaturen unter 0°C nicht zufrieren. Arten der subtropischen und tropischen Küsten müssen während der Frostperioden in beheizten Innengehegen gehalten werden. Auch in den Innenanlagen ist eine Badegelegenheit zur Verfügung zu stellen.

(5) Mindestmaße für die Außenanlage:

  1. 1. für 6 Pelikane 60 m2, für jedes weitere Tier 10 m2 mehr;
  1. 2. für 6 Kormorane 40 m2, für jedes weitere Tier 2 m2 mehr;

(6) Mindestmaße für die Innenanlage:

9. Mindestanforderungen an die Haltung von Schreitvögeln

9.1 Allgemeines

(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Schreitvögel (Ciconiiformes) mit den Familien Reiher (Ardeidae), Störche (Ciconiidae), Ibisse (Threskiornithidae) und der Ordnung Flamingos (Phoenicopteriformes) mit der Familie Flamingos (Phoenicopteridae)).

9.2. Spezielle Haltungsbedingungen

9.2.1. Reiher – Ardeidae

(1) Alle Reiherarten ernähren sich von tierischer Kost. Gefüttert werden Fische, Kleinsäuger (wie Mäuse und Ratten), Futterkücken, kleineren Arten auch Weichfutter und Insekten.

(2) Die Tiere sind zumindest paarweise zu halten.

(3) Das Gehege ist mit Naturboden, Sträuchern und Bäumen zu strukturieren. Aufbaummöglichkeiten müssen vorhanden sein; ein Teich oder Wasserbecken ist zwingend erforderlich.

(4) Arten aus gemäßigten Breiten dürfen ganzjährig auf der Außenanlage gehalten werden. Arten aus den Tropen und Subtropen müssen warm überwintert werden. Die Temperatur in den Innenräumen darf 10°C nicht unterschreiten. Nach einer Eingewöhnung darf diesen Arten bei Außentemperaturen über 5°C auch in den Wintermonaten ein Zugang zu den Außenanlagen gewährt werden.

(5) Mindestmaße der Außenanlage:

  1. 1. für Goliathreiher pro Paar 100 m2
  2. 2. für bis zu 6 Reiher 50 m2, für jedes weitere Tier 5 m2 mehr;

(6) Mindestmaße der Innenanlage:

  1. 1. für Goliathreiher pro Paar 10 m2
  2. 2. für bis zu 6 große Reiher (zB Graureiher) 20 m2, für jedes weitere Tier 1 m2 mehr,
  3. 3. für bis zu 6 mittelgroße und kleine Reiher (zB Kuhreiher) 10 m2, für jedes weitere Tier 0,5 m2 mehr.

9.2.2. Störche – Ciconiidae

(1) Alle Störche ernähren sich ausschließlich von tierischer Kost; gefüttert werden Fische, Futterkücken, Kleinsäuger (Mäuse, Jungratten), Fleischstreifen sowie Weichfutter und Insekten.

(2) Sie sind mindestens paarweise zu halten.

(3) Die Gehege sind als Freianlagen mit Naturboden und natürlicher Bepflanzung einzurichten. Naturnah angelegte Teiche mit Flachwasserzonen sind anzustreben; mindestens ein Wasserbecken ist erforderlich. Für mittelgroße und kleine Störche sind Aufbaummöglichkeiten anzubieten. Während der Brutzeit ist den Störchen genügend Nistmaterial in Form von Reisig und Ästen für das umfangreiche Nest zur Verfügung zu stellen. Weiß- und Schwarzstorch können ganzjährig auf der Außenanlage gehalten werden. Ein trockener Unterstand, der allen auf der Anlage befindlichen Störchen gleichzeitig Platz bietet, ist zwingend erforderlich. Die anderen Arten sind warm zu überwintern, die Temperatur in den Innenräumen darf 10°C nicht unterschreiten.

(4) Mindestmaße der Außenanlage:

  1. 1. für große Störche (zB Sattelstorch) pro Paar 100 m2
  2. 2. für mittelgroße und kleine Störche (zB Abdimstorch) pro Paar 50 m2, für jedes weitere Tier 10 m2 mehr.

(5) Mindestmaße der Innenanlage:

  1. 1. für große Störche (zB Sattelstorch) pro Paar 10 m2.
  2. 2. für bis zu 6 mittelgroße und kleine Störche 20 m2, für jedes weitere Tier 1 m2 mehr.

9.2.3. Ibisse – Threskiornitidae

(1) Den Tieren sind Fleisch, Rinderherz, Süßwasserfisch, Futterkücken, Weichfutter, Garnelenschrot und Insekten anzubieten.

(2) Ibisvögel sind in Gruppen zu halten.

(3) Die Tiere sind in Volieren mit Naturboden, auch Gras und Sand und möglichst reichhaltigem Gebüsch- und Baumbestand zu halten. Wasserflächen und genügend Aufbaummöglichkeiten müssen vorhanden sein. Für Löffler ist ein flaches Wasserbecken mit einer Wassertiefe bis höchstens 60 cm im Innenraum und in der Freivoliere zwingend notwendig. Ibisvögel sind warm zu überwintern, die Temperatur in den Innenräumen darf 10°C nicht unterschreiten. Waldrappe dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden, ein trockener Unterstand, der allen Vögeln gleichzeitig Platz bietet, ist dazu zwingend erforderlich.

(4) Mindestmaße für die Freivoliere:

(5) Mindestmaße der die Innenanlage:

9.2.4. Flamingos – Phoenicopteridae

(1) Den Tieren sind wenn möglich Blaualgen und Kieselalgen bis zu Mollusken und kleinen freischwimmenden Krebsen anzubieten. Als Ersatznahrung sind im Handel angebotenes Fertigfutter für Flamingos in pulverisierter oder pelletierter Form, die Fütterung mit handelsüblichem Geflügelmehl oder -pellets, angereichert mit Getreidekörnern und getrockneten Garnelen, aufgeschwemmt und in flachen Wasserbecken angeboten, zulässig.

(2) Flamingos sind in Gruppen von mindestens 5 Paaren zu halten.

(3) Die Haltung muss in Freianlagen mit offenem, flachen Landteil mit Naturboden, Sand oder Gras, und weitläufigem Wasserteil mit flachen und tiefen Zonen von 0-1 m erfolgen. Für den Nestbau (Bruthügel) ist mit Lehm durchsetzter Sand, Schlamm oder Mergel zur Verfügung zu stellen. In den Wintermonaten muss eine beheizte Innenanlage zur Verfügung stehen. Einige Arten wie zum Beispiel Rosa Flamingos dürfen ganzjährig in der Außenanlage gehalten werden, sofern die Wasserflächen eisfrei gehalten werden.

(4) Mindestmaße der Außenanlage:

  1. 1. für 10 Flamingos 100 m2, für jedes weitere Tier 2,5 m2 mehr
  2. 2. davon Wasserbecken: mindestens 20 m2; für jedes weitere Tier 1 m2 mehr

(5) Mindestmaße der Innenanlage:

  1. 1. für 10 Flamingos 20 m2, für jedes weitere Tier 1 m2 mehr
  2. 2. davon Wasserbecken: mindestens 10 m2, für jedes weitere Tier 0,5 m2 mehr

10. Mindestanforderungen an die Haltung von Kranichvögeln

(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Kranichvögel (Gruiformes) mit der Familie Kraniche (Gruidae).

(2) Den Tieren sind wenn möglich Pflanzen aller Art, Wirbellose und kleine Wirbeltiere wie Amphibien, Kleinsäuger und Jungvögel anzubieten. Als Ersatzfutter erhalten Kraniche eine Körnermischung und tierisches Eiweiß in Form von Topfen, Mahlfleisch, Futterküken, Fisch, Kleinsäuger und Insekten. Alternativ darf im Handel angebotenes pelletiertes Fertigfutter für Kraniche angeboten werden.

(3) Geschlechtsreife Kraniche sind während der Brutzeit ausnahmslos paarweise zu halten. Außerhalb der Brutzeit ist eine Gruppenhaltung, möglich. Jungtiere können bis zum 3. Lebensjahr in Junggesellengruppen gehalten werden.

(4) Freianlagen sind mit Naturboden, Gras und natürlicher Bepflanzung wie Bäumen und Sträuchern als Sichtschutz auszustatten. Im Falle einer Übernetzung der Anlage muss diese in mindestens 3 m Höhe angebracht sein. Ein Badebecken muss vorhanden sein, günstig sind natürliche Wasserläufe. Winterharte Arten wie zum Beispiel der Mandschurenkranich (Grus japonensis) dürfen ganzjährig auf der Freianlage gehalten werden. Ein trockener, windgeschützter Unterstand ist dazu einzurichten. Subtropische Arten wie der Kronenkranich (Balearica pavonina) müssen warm, mit einer Mindesttemperatur von 10°C überwintert werden. Allen anderen Arten (zB Brolga, Grus rubicunda) muss ein frostfreier Schutzraum zur Verfügung stehen. Allen Arten ist bei Temperaturen über 0°C der Zugang zum Außengehege zu gewähren.

(5) Mindestmaße des Außengeheges pro Paar:

  1. 1. für große Kraniche (zB Saruskranich, Grus antigone): 300 m2
  2. 2. für kleine Kraniche (zB Jungfernkranich, Grus virgo): 150 m2

(6) Mindestmaße der Innenanlage pro Paar:

11. Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen

11.1. Allgemeines

(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Greifvögel (Falconiformes), mit den Familien der Neuweltgeier (Cathartidae), Fischadler (Pandionidae), Habichtartige (Accipitridae), Sekretäre (Sagittariidae) und Falken (Falconidae) sowie der Ordnung Eulen (Strigiformes) einschließlich der Schleiereulen. Die am häufigsten gehaltenen Arten sind in den Tabellen 1 und 2 genannt.

(2) Die Haltung von Greifvögeln und Eulen erfordert Sachkunde. Verletzt oder pflegebedürftig aufgefundene Greifvögel oder Eulen sind bei einer behördlich genehmigten oder anerkannten Auffang- oder Pflegestation abzugeben.

(3) Ausfuhr, Handel und Besitz aller Greifvögel- und Eulenarten werden durch Artenschutz- und Veterinärbestimmungen geregelt. Zusätzlich gelten für einheimische Greifvogelarten auch die jeweiligen jagdrechtlichen Bestimmungen der Länder.

11.2. Spezielle Haltungsbedingungen

11.2.1. Haltung

(1) Greifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren gehalten werden, die dauernde Anbindehaltung ist verboten. Kommerzielle Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen sind verboten.

(2) Alle Einrichtungen für die Haltung von Greifvögeln und Eulen sind so zu gestalten, dass Schäden insbesondere Gefiederschäden, ausgeschlossen sind. Netz- und Drahtbespannungen der Volieren sind regelmäßig auf ausreichende Spannung zu kontrollieren und rechtzeitig so nachzuspannen, dass die Vögel nicht hängen bleiben können. Schutz vor Witterungseinflüssen, insbesondere vor Niederschlag und starker Sonneneinstrahlung muss bei jeder Haltung gegeben sein. Auf artspezifische Temperaturansprüche ist zu achten.

(3) Es ist verboten Greifvögel und Eulen schädlichem Stress durch die Nähe des Menschen oder anderer Tiere auszusetzen. Verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkeiten sind zu gewährleisten. Greifvögel und Eulen in Schauhaltungen müssen in ausreichend großem Abstand von den Betrachtern untergebracht werden. Absperrungen vor Gehegen sind erforderlich, wenn die Maße der Volieren die Mindestanforderungen nicht um mindestens 50% überschreiten.

(4) Das Verabreichen lebender Wirbeltiere zur Ernährung ist verboten. Ausnahmen zur Verabreiochung lebender Futtertiere zum Beispiel bei der Vorbereitung auf die Auswilderung sind gesondert behördlich zu genehmigen.

(5) Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Die Nahrung muss abwechslungsreich sein und neben dem Muskelfleisch, Knochen, Haare und Federn zur Gewöllebildung enthalten. Nach Bedarf sind Vitamine und Mineralstoffe zuzufüttern.

(6) Den Tieren muss jederzeit einwandfreies Wasser in einem flachen Gefäß zum Trinken und Baden zur Verfügung stehen.

(7) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits vorhandene, nur auf Menschen geprägte, sowie kranke oder verletzte Vögel.

(8) Volieren müssen so gestaltet und ausgestattet sein, dass sie dem Verhalten der entsprechenden Vogelarten Rechnung tragen. Besonders das Flugverhalten der Greifvögel und Eulen ist für die Unterbringung in Volieren zu berücksichtigen:

  1. 1. Arten, die breite, lange, großflächige Flügel haben, relativ langsam beschleunigen und fliegen, wie z. B. Adler, Bussarde, Milane, Geier und Eulen dürfen in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.
  2. 2. Arten, die lange, schmale Flügel haben, relativ langsam beschleunigen, wenig wendig sind, aber schnell fliegen, wie z. B. Falken dürfen, sobald sie eingewöhnt sind, in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.
  3. 3. Arten, die kurze, runde Flügel und einen langen Schwanz haben, schnell beschleunigen und sehr wendig sind, z. B. Habicht, Sperber eignen sich nicht für die Unterbringung in Ganzdrahtvolieren. Diese Tiere müssen in teilweise geschlossenen Volieren mit geschlossenen Seitenwänden aus Holz, Mauerwerk oder Ähnlichem und einer oder mehreren durchsichtigen Fronten oder in ganzseitig geschlossenen Volieren die von außen nicht einsehbar, aber mit Licht- und Luftzutritt von oben versehen sind, gehalten werden.

(9) Die Größe der Voliere muss so gewählt sein, dass sie den Vögeln ausreichend Bewegungsmöglichkeit bietet, gleichzeitig aber entsprechend dem Flugverhalten Verletzungen ausschließt. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Gestaltung der Wände und Inneneinrichtung zu richten.

(10) Volieren müssen so eingerichtet sein, dass zielgerichtete und möglichst lange Flüge ausgeführt werden können. Einrichtungsgegenstände dürfen die Flugaktivitäten nicht behindern. Sitzgelegenheiten müssen in den oberen Bereichen der Voliere angebracht sein und unterschiedliche Oberflächenstrukturen aufweisen.

(11) Von außen einsehbare Volieren müssen Rückzugsmöglichkeiten bieten, von denen aus die Vögel die Umgebung beobachten können.

(12) Es müssen leicht zu reinigende Fütterungseinrichtungen und ein Badebecken in einer Größe der Gesamtlänge des Vogels vorhanden sein, die ebenso wie die Sitzstangen so anzubringen sind, dass ein Verschmutzen durch Exkremente verhindert wird.

(13) Die Größenangaben der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf die Haltung eines Paares, wobei auch bei Einzelhaltung die jeweiligen Mindestmaße nicht unterschritten werden dürfen. Detaillierte Angaben zu Mindestmaßen für häufig gehaltene Arten sowie zu deren Temperaturansprüchen sind dem Punkt 11.4.3. zu entnehmen.

Tierart

Mindestfläche m2

Mindesthöhe m

Für jedes weitere Tier Mindestfläche m2

Kondore, große Geier, große Adler

60

3

15

Kleine Neuweltgeier, kleine Adler

30

2,5

10

Großfalken, Bussarde, Caracara, Milane, Weihen, große Eulen

10

2,5

5

Kleine Falken, mittelgroße Eulen

8

2

3

Zwergfalken, kleine Eulen

5

2

1

    

11.2.2. Haltung von Greifvögel und Eulen zur Ausübung der Beizjagd

(1) Greifvögel zur Ausübung der Beizjagd dürfen nur von Personen gehalten werden, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Die Zahl der bei der Beizjagd verwendeten Greifvögel (Beizvögel) ist pro Falkner auf zwei Individuen beschränkt.

(2) Die falknerische Haltung (Anbindehaltung) der Beizvögel ist nur bei Vögeln, die für den Freiflug trainiert sind oder ausgebildet werden anzuwenden und auf die Jagdzeit beschränkt. Falknerisch gehaltenen Beizvögeln muss jeden zweiten Tag Freiflug von mindestens einer Stunde gewährt werden.

(3) Außerhalb der Jagdzeiten müssen den Greifvögeln entsprechende Volieren mit den Mindestmaßen zur Verfügung stehen.

(4) Auf den Schutz der Tiere vor Witterungseinflüssen ist bei der falknerischen Haltung besonders zu achten.

(5) Einrichtungen und Ausrüstungen für die falknerische Haltung müssen so gestaltet sein, dass an den Vögeln durch Hängen bleiben oder durch andere Beutegreifer keine Schäden entstehen können.

(6) Zum Anbinden der Vögel dienen Lederriemchen oder Ledermanschetten, die an beiden Beinen angebracht werden. Die Ledermanschetten sind ebenfalls mit kurzen Riemchen versehen. Diese sind, solange der Vogel angebunden gehalten wird, mit einem Wirbel aus rostfreiem Material zu verknüpfen und damit vor Verdrehung zu schützen. An der anderen Seite des Wirbels wird ein Lederriemen oder eine geflochtene Nylonschnur von 1 bis 2 Meter Länge angebracht und der Vogel an der Sitzgelegenheit oder der Flugdrahtanlage befestigt. Das Anbinden der Vögel hat immer an beiden Beinen zu erfolgen.

(7) Während des Freifluges dürfen die Riemchen nicht miteinander verbunden sein.

(8) Die Geschüre müssen so gefertigt sein und gewartet werden, dass der Vogel keine Schäden erleidet, sie nicht zerreißen können und Knoten sich nicht von selbst lösen oder vom Vogel gelöst werden können sowie alle Teile, die direkt mit der Haut in Berührung kommen aus ausreichend breitem, weichem wie zum Beispiel fettgegerbtem Naturleder bestehen.

(9) Für eine zeitweilige Abschirmung visueller Reize, insbesondere beim Transport, ist der Gebrauch individuell angepasster Hauben zulässig.

(10) Als Sitzmöglichkeiten dienen Blöcke, Sprenkel und Recks.

(11) Die Oberfläche der Sitzmöglichkeiten muss aus weichem Naturholz bestehen oder mit Kork oder Kunstrasen belegt sein, sofern sie nicht gepolstert und mit Leder, Stoff oder anderem geeignetem Material bezogen ist.

(12) Die Haltungsform des Vogels auf dem Reck ist nur in den ersten Tagen der Ausbildung ganztägig, sonst nur in der Zeit des Freifluges während weniger Stunden oder in der Zeit der Nachtruhe statthaft. Das Unterfliegen des Recks ist zu verhindern.

11.3. Haltung pflegebedürftiger Vögel

11.3.1. Versorgung

(1) Kranke, verletzte oder vermeintlich elternlose, junge aufgefundene Greifvögel und Eulen sind in behördlich genehmigten Auffang- oder Pflegestationen abzugeben.

(2) Die Haltung pflegebedürftiger Vögel muss in Volieren erfolgen. Verletzte oder kranke Vögel dürfen auch in Boxen gehalten werden. Jungvögel sind in geeigneten Kunsthorsten zu halten.

(3) Im Falle kranker oder verletzter Vögel ist die vorübergehende Bewegungseinschränkung zulässig.

(4) Eingriffe sind nur durch Tierärzte/innen durchzuführen. Ziel der Pflege muss die erfolgreiche Auswilderung sein. Eine Dauerhaltung ist nur zu rechtfertigen, wenn eine Auswilderung aus medizinischen Gründen nicht in Frage kommt und langfristige Schmerzen oder Leiden nicht zu erwarten sind.

11.3.2. Nestjunge Vögel (Nestlinge)

(1) Bei der Aufzucht von Nestlingen ist die Prägung auf den Menschen zu vermeiden.

(2) Das Auswildern nicht ausreichend auf das Leben in freier Natur vorbereiteter Jungvögel ist verboten.

11.3.3. Adulte Greifvögel und Eulen

(1) Die Art der Unterbringung kranker oder verletzter Vögel ist von der Ursache der Hilflosigkeit und den Erfordernissen der Behandlung und Pflege abhängig zu machen. Vögel, die nur kurze Zeit – bis zu etwa drei Wochen – einer Behandlung bedürfen, dürfen in allseits geschlossenen Boxen untergebracht werden.

(2) Die Boxen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen. Sitzgelegenheiten können je nach Erkrankung oder Verletzung erforderlich sein.

(3) Tiere, bei denen eine längere Pflege erforderlich ist, sollen, sobald es der Zustand erlaubt, der Volierenhaltung zugeführt werden.

(4) Das Auswildern von genesenen Pfleglingen darf erst erfolgen, wenn sie ausreichend auf das Leben in freier Natur vorbereitet sind.

11.4. Räumliche Anforderungen und Tabellen

11.4.1. Kategorien der räumlichen Anforderungen und Mindestmaße für Greifvögel und Eulen pro Paar

Jungtiere bleiben unberücksichtigt, bis sie selbständig sind.

A. Außenvoliere: Fläche 5 m2, Höhe 2 m,

für jedes weitere Tier: 1 m2 mehr, dazu Innenraum 1 m2.

bei ausschließlicher Haltung in geheizter Innenvoliere: Fläche 2 m2, Höhe 1 m, Breite 1 m,

jedes weitere Tier: 1 m2 mehr;

b. Außenvoliere: Fläche 8 m2,Höhe 2 m,

für jedes weitere Tier: 3 m2 mehr,

dazu Innenraum, wenn erforderlich, 1,5 m2; Höhe 2 m

C. Außenvoliere: Fläche 10 m2, Höhe 2,5 m,

für jedes weitere Tier: 5 m2 mehr,

dazu Innenraum, wenn erforderlich, 2 m2; Höhe 2 m,

D. Außenvoliere: Fläche 30 m2, Höhe 2,5 m,

für jedes weitere Tier 10 m2 mehr

dazu Innenraum, wenn erforderlich, 4 m2; Höhe 2 m,

E. Außenvoliere: Fläche 60 m2, Höhe 3 m

für jedes weitere Tier: 15 m2 mehr

dazu Innenraum, wenn erforderlich, 4 m2; Höhe 2 m,

F. Außenvoliere: Fläche 100 m2

11.4.2. Kategorien der Temperaturanforderungen für Greifvögel und Eulen

I. Völlig winterhart, nur Regen- und Windschutz sind erforderlich

II. Gegen sehr starken Frost empfindlich, ein ungeheizter Schutzraum oder Schlafhöhle ist erforderlich

III. Nicht völlig frostunempfindlich, ein frostfreier und zugfreier Innenraum

IV. Frostempfindlich, geheizter Innenraum mit Temperaturen über +10°C erforderlich

11.4.3. Anforderungen an Volierengrößen und Temperaturen für häufig gehaltene Greifvögel

Familie

Art

Kategorie der Räumlichen Anforderungen nach 11.4.1.

Kategorie der Temperaturanforderungen nach 11.4.2.

Neuweltgeier Catharthidae

Rabengeier Catharthes atratus

D

III

Truthahngeier Cathartes aura

D

IV

Königsgeier Sarcoramphus papa

D

IV

Kondor Vultur gryphus

E

I

Fischadler

Pandionidae

Fischadler Pandion haliaetus

D

II

Sekretäre

Sagittariidae

Sekretär Sagittarius serpentarius

F

 

 

 

da Bodenvogel, Haltung auch mit einseitig geschnittenen Schwungfedern in offener Anlage möglich.

III

Greife

Accipitridae

G. Elanus

Gleitaar Elanus caeruleus

C

IV

G. Milvus

Schwarzer Milan

Milvus migans

D

I-II (je nach Herkunftsland)

Roter Milan

Milvus milvus

D

I

Brahaminenweihe Haliastur indus

D

IV

G. Ichthyophaga

Weißschwanzfischadler

Ichthyophaga

Ichthyaetus

D

IV

G. Haliaeetus

Europäischer Seeadler Haliaeetus albicilla

E

I

Weißkopfseeadler Haliaeetus

leucocephalus

E

I

Weißbauchseeadler Haliaeetus leucogaster

D

III

Bindenseeadler Haliaeetus leucoryphus

D

I

Riesenseeadler Haliaeetus pelagicus

E

I

Schreiseeadler Haliaeetus vocifer

D

III

G. Gypaetus

Bartgeier Gypaetus barbatus

E

I

G. Aegypius

Mönchsgeier Kuttengeier Aegypius monachus

E

I

G. Gypohierax

Palmgeier Gypohierax angolensis

D

IV

G. Neophron

Schmutzgeier Neophron percnopterus

D

I-II (je nach Ursprungsland)

G. Necrosyrtes

Kappengeier Necrosyrtes monachus

D

II

G. Sarcogyps

Lappengeier Sarcogyps calvus

E

IV

G. Torgos

Ohrengeier Torgos tracheliotus

E

II

G. Trigonoceps

Wollkopfgeier Trigonoceps occipitalis

E

II

G. Gyps

Gänsegeier Gyps fulvus

E

I

Himalajageier, Schneegeier

Gyps himalayensis

E

I

Sperbergeier

Gyps rueppellii

E

II

G. Pseudogyps

Bengalgeier Pseudogyps bengalensis

E

III

Zwerggänsegeier Weißrückengeier

Pseudogyps africanus

E

II

G. Circaetus

Circaetus cinereus

D

IV

Schlangenadler Circaetus gallicus

D

IV

G. Terathopius

Gaukler

Terathopius ecaudatus

D

III

G. Spilornis

Schlangenhabicht Spilornis cheela

C

IV

G. Circus

Rohrweihe

Circus aeruginosus

C

II

Kornweihe

Circus cyaneus

C

I

G. Melierax

Singhabicht

Meliarex canorus

C

IV

G. Accipiter

Habicht

Accipiter gentilis

C

I

Sperber

Accipiter nisus

B

I

G. Geranoaetus

Aguja, Blaubussard Geranoaetus melanoleucus

C

II

G. Buteo

Mäusebussard

Buteo buteo

C

I

Rotschwanzbussard Buteo jamaicensis

C

I-II (je nach Ursprungsland)

Rauhfußbussard

Buteo lagopus

C

I

Rotrückenbussard Buteo polyosoma

C

II

Adlerbussard

Buteo rufinus

C

I

G. Pemis

Wespenbussard

Pernis apivorus

C

III

G. Harpia

Harpyie

Harpia harpyija

E

III

G. Pithecophaga

Affenadler

Pithecophaga jefferyi

E

IV

G. Stephanoaetus

Kronenadler Stephanoaetus coronatus

E

III

G. Lophaetus

Schopfadler

Lophaetus occipitalis

E

III

G. Hieraaetus

Habichtsadler Hieraaetus fasciatus

E

I-II je nach Ursprungsland

G. Aquila

Schelladler

Aquila clanga

D

II

Steinadler

Aquila chrysaetos

E

I

Kaiseradler

Aquila heliacea

E

I

Schreiadler

Aquila pomarina

D

II

Steppenadler

Aquila rapax

E

I-II je nach Ursprungsland

Kaffernadler

Aquila verreauxii

E

III

G. Phalcoboenus

Falklandkarakara

Phalcoboenus australis

C

I

Bergkarakara

Phalcoboenus megalopterus

C

II

G. Polemaetus

Kampfadler

Polemaetus bellicosus

E

III

G. Polyborus

Karakara

Polyborus plancus

D

II

G. Microhierax

Rotschenkelzwergfalke

Microhierax caerulescens

A

über 15°C

G. Falco

Lanner

Falco biarmicus

C

I-II je nach Ursprungsland

Saker, Würgfalke

Falco cherrug

C

I-II je nach Ursprungsland

Merlin

Falco columbarius

B

I

Eleonorenfalke

Falco eleonorae

C

II

Laggerfalke

Falco jugger

C

II

Präriefalke

Falco mexicanus

C

I

Wanderfalke

Falco peregrinus

C

I

Gerfalke, Jagdfalke

Falco rusticolus

C

I

Buntfalke

Falco sparverius

B

I-II je nach Ursprungsland

Baumfalke

Falco subbuteo

B

III

Turmfalke

Falco tinnunculus

B

I

Rotfußfalke

Falco vespertinus

B

III

    

11.4.4. Anforderungen an Volierengrößen und Temperaturen für häufig gehaltene Eulen

Familie

Art

Kategorie der räumlichen Anforderungen nach 11.4.1.

Kategorie der Temperaturanforderungen nach 11.4.2.

Strigidae

U. Fam. Tytoninae

G. Tyto

Tyto alba Schleiereule

B

I-II je nach Ursprungsland

Tyto capensis Graseule

B

weitgehend bodenlebend, braucht Deckung auf dem Boden

IV

U. Fam. Phodilinae

G. Phodilus

Phodilus badius

Maskeneule

B

IV

U. Fam. Asioninae

G. Asio

Asio capensis

Kapohreule

B

weitgehend bodenlebend, braucht Deckung auf dem Boden

III

Asio flammeus,

Sumpfohreule

B

weitgehend bodenlebend, braucht Deckung auf dem Boden

I

Asio otus

Waldohreule

B

I

U. Fam. Striginae

G. Aegolius

Aegolius acadicus

B

I

Aegolius funereus,

Rauhfußkauz

B

I

G. Athene

Athene brama

Brahmakauz

B

IV

Athene noctua

Steinkauz

B

I

Athene (Speotyto)

cunicularia,

Kanincheneule

B

Benötigt Grabmöglichkeit im Boden

II

G. Bubo

Bubo africanus,

Fleckenuhu

B

II

Bubo. b. bubo,

Uhu

C

I

Bubo b. omissus

Turkmen. Uhu

C

I

Bubo capensis

Kap-Uhu

C

II-III

Bubo lacteus

Milchuhu

C

III

Bubo virginianus

Vigin. Uhu

Amerikanischer Uhu

C

I-II je nach Ursprungsland

G. Glaucidium

Glaucidium

brasilianum, Brasilianischer Sperlingkauz Strichelkauz

A

IV

Glaucidium passerinum,

Sperlingskauz

A

I

Glaucidium perlatum

Perlkauz

A

III-IV je nach Ursprungsland

G. Nyctea

Nyctea scandiaca,

Schnee-Eule

C

weitgehend bodenlebend

I

G. Otus

Otus scops

Zwergohreule

A

III

G. Strix

Strix aluco

Waldkauz

B

I

Strix nebulosa

Bartkauz

C

I

Strix (Pulsatrix)

perspicillata,

Brillenkauz

C

III

Strix uralensis

Habichtskauz

C

I

G. Surnia

Surnia ulula

Sperbereule

B

I

    

12. Mindestanforderungen an die Haltung von Rackenvögeln

12.1. Allgemeines

(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Rackenvögel (Coraciiformes) mit den Familien Eisvögel (Alcedinidae), Sägeracken (Momotidae) Spinte (Meropidae), Racken (Coraciidae), Wiedehopfe (Upupidae), Baumhopfe (Phoeniculidae) und Nashornvögel (Bucerotidae).

12.2. Spezielle Haltungsbedingungen

12.2.1. Eisvögel – Alcedinidae

(1) Den Tieren sind Insekten, Mehlkäferlarven, Fische, zerteilte Eintagsküken und Mäuse sowie mit Vitaminen und Kalkpräparaten angereicherte Fleischstreifen anzubieten.

(2) Eisvögel sind mindestens paarweise zu halten. Trenngehege sind bei Bedarf vorzusehen.

(3) Den Tieren sind geräumige bepflanzte Volieren, mit frei stehenden kahlen Ästen als Ansitzwarten, zur Verfügung zu stellen. Für ausschließlich Fisch fressende Arten sind Wasserbecken mit einer Mindesttiefe von 10 cm und einer Mindestgröße von 0,8 m2, mit durchfließendem Wasser zwingend erforderlich. Für die Brut sind waagrechte Brutkästen mit Einflugsröhren anzubieten. Tropische Arten müssen warm überwintert werden, die Temperaturen der Innenanlagen dürfen 18°C nicht unterschreiten; zusätzlich ist Strahlungswärme anzubieten.

(4) Mindestmaße der Außenvoliere je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m):

  1. 1. große und mittelgroße Eisvögel (zB Lachender Hans, Dacelo novaeguineae; Graufischer Ceryle rudis): 6 x 2
  2. 2. kleine Eisvögel (zB Zwergkönigsfischer, Ispidina picta) : 3 x 2

(5) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 2 m2 x 2 m für kleine Vertreter, und 3 m2 x 2 m für große Vertreter zur Verfügung stehen. Für Vögel die ganzjährig im Innenraum gehalten werden, ist eine Innenvoliere zumindest entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere zu errichten.

12.2.2. Sägeracken – Momotidae

(1) Säegeracken sind paarweise zu halten.

(2) Den Tieren sind Insekten, Mehlkäferlarven, Fleischstreifen die mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichert sind sowie Weichfutter, Mäuse, Beeren und Früchte anzubieten.

(3) Den Tieren sind geräumige, reichlich bepflanzte Volieren mit kahlen Ästen als Sitzwarten einzurichten. Aufgeschüttete Erd- oder Lehmwände zum Graben der Nisthöhle oder ersatzweise entsprechende Nistkästen sind anzubieten. Sägeracken sind sehr frostempfindlich und daher warm zu überwintern. Die Mindesttemperatur des Innenraums muss 15°C betragen. zusätzlich ist Strahlungswärme anzubieten.

(4) Die Mindestmaße der Außenvoliere je Paar muss (Fläche in m2 x Höhe in m) 6 x 2 betragen.

(5) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 3 m2 x 2 m zur Verfügung stehen.

(6) Bei ständiger Haltung im Innenraum ist die Innenvoliere zumindest entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere zu errichten

12.2.3. Spinte – Meropidae

(1) Spinte sind in Gruppen zu halten.

(2) Den Tieren sind Mehlkäferlarven, Heimchen, Heuschrecken, Wachsmotten, Wiesenplankton, Fliegen und Bienen anzubieten.

(3) Den Tieren sind geräumige bepflanzte Volieren mit kahlen Ästen als Sitzwarten einzurichten. Auf freie Flugstrecken ist zu achten. Für die Brut sind aufgeschüttete Erd- oder Lehmwände zum Graben der Nisthöhle oder ersatzweise waagrechte Nistkästen anzubieten.

(4) Die Tiere sind warm zu überwintern. Die Mindesttemperatur im Innenraum darf 15°C nicht unterschreiten. Zusätzlich müssen Strahlungswärmequellen angeboten werden.

(5) Die Mindestmaße der Außenvoliere für bis zu 6 Vögel muss (Fläche in m2 x Höhe in m:) 10 x 2 betragen.

(6) Für jeden weiteren Vogel ist die Grundfläche um 15% der Mindestgrundfläche zu erweitern.

(7) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 5 m2 x 2 m zur Verfügung stehen.

(8) Bei ständiger Haltung im Innenraum ist die Innenvoliere zumindest entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere zu errichten.

12.2.4. Racken (Coraciidae), Wiedehopfe (Upupidae) und Baumhopfe (Phoeniculidae)

(1) Vertreter der Racken, Wiedehopfe und Baumhopfe sind paarweise zu halten.

(2) Den Tieren sind Insekten wie Heuschrecken, Heimchen, Mehlkäferlarven auch Futterkücken und Mäuse sowie geschnittenes Rinderherz und Insektenweichfutter anzubieten.

(3) Den Tieren sind reichlich bepflanzte Volieren mit ausreichend Versteckmöglichkeiten einzurichten. Die Vertreter der genannten Familien sind überwiegend Höhlenbrüter, je nach Art sind daher entsprechend hohle Baumstämmen oder Nistkästen anzubieten.

(4) Alle Arten sind warm zu überwintern, die Mindesttemperatur im Innenraum darf 12°C nicht unterschreiten. Zusätzlich sind Strahlungswärmequellen anzubieten.

(5) Die Mindestmaße der Außenvoliere je Paar müssen (Fläche in m2 x Höhe in m): 6 x 2 betragen.

(6) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 3 m2 x 2 m zur Verfügung stehen.

(7) Bei ständiger Haltung im Innenraum ist die Innenvoliere zumindest entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere zu errichten

12.2.5. Nashornvögel – Bucerotidae

(1) Hornvögel müssen zumindest paarweise gehalten werden.

(2) Den Tieren sind, je nach Art und biologischem Rhythmus, verschiedene Obstsorten, Futterküken, Kleinsäuger und Fleischstreifen sowie mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichertes Weichfutter anzubieten.

(3) Den Tieren sind großräumige Volieren einzurichten. Neben horizontalen Sitzästen müssen auch Äste mit Verzweigungen als Putzäste angeboten werden. Für die Brut sind große hohle Baumstämme mit einer Einflugsöffnung, die gerade so groß ist dass das Weibchen hindurch passt bereitzustellen. Ausgenommen sind Hornraben, bei denen die Höhlenöffnung auch größer sein kann. Mit Ausnahme der Hornraben (Bucorvus sp.) vermauern die Vögel während der Brut die Nisthöhle, daher ist hierfür ein Lehm-Sand-Gemisch anzubieten.

(4) Arten, die nur in tropischen Regionen vorkommen sind in beheizten Innenanlagen mit einer Temperatur von mindestens 15°C zu halten. Für weniger kälteempfindliche Arten, wie die Bewohner der afrikanischen Savanne, genügt eine Mindesttemperatur von 5°C. Jedenfalls sind zusätzlich punktuelle Strahlungswärmequellen anzubieten.

(5) Die Mindestmaße der Außenvoliere je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m) betragen:

  1. 1. für große Hornvögel (zB Doppelhornvogel, Buceros bicornis) 20 x 3
  2. 2. für kleine Hornvögel (zB Tockos, Tockus sp.) 12 x 2,5
  3. 3. Mindestmaße der Innenanlage je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m):
  4. 4. für große Hornvögel 8 m2 x 2,5
  5. 5. für kleine Hornvögel 4 m2 x 2 m

13. Mindestanforderungen an die Haltung von Spechtvögeln

13.1. Allgemeines

(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Spechtvögel (Piciformes) mit den Familien Bartvögel (Capitonidae) und Tukane (Ramphastidae).

13.2. Spezielle Anforderungen

13.2.1. Bartvögel – Capitonidae

(1) Bartvögel sind zumindest paarweise zu halten.

(2) Den Tieren sind alle Arten von Früchten, Beeren und tierisches Eiweiß in Form von Insekten anzubieten.

(3) Den Tieren sind bepflanzte Volieren mit genügend Versteckmöglichkeiten einzurichten. Als Höhlenbrüter sind, ihnen geeignete Nistkästen zur Verfügung zu stellen. Diese sind auch außerhalb der Brutzeit anzubieten, da sie als Schlafplatz genutzt werden.

(4) Bartvögel müssen in der kalten Jahreszeit in einer Innenvoliere mit einer Mindesttemperatur von 15°C gehalten werden.

(5) Die Mindestmaße der Außenvoliere je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m) müssen 6 x 2,5 betragen.

Bei in Gruppen lebenden Arten ist bei Unterbringung von zwei weiteren Vögeln die Grundfläche um 25% zu erweitern.

(6) Die Mindestmaße der Innenvoliere je Paar (Fläche in m2/x Höhe in m) müssen 3 x 2 beragen.

(7) Bei ganzjähriger Haltung in Innenräumen ist eine Innenvoliere entsprechend der Maße der Außenvoliere zu errichten.

13.2.2. Tukane – Ramphastidae

(1) Tukane sind zumindest paarweise zu halten.

(2) Den Tieren sind weiches Obst und in geringen Mengen auch tierisches Eiweiß in Form von Weichfutter, Topfen und Insekten anzubieten. Der Eisengehalt des Futters muss unter 7 mg pro 100 g liegen.

(3) Den Tieren sind mit reichlich Baumstämmen und Ästen eingerichtete, bepflanzte Voliere einzurichten. Den Höhlenbrütern sind adäquate Nistkästen bereitzustellen. Dem Badebedürfnis ist durch das Anbieten von Badebecken Rechnung zu tragen.

(4) Tukane sind in der kalten Jahreszeit in einer Innenvoliere, die eine Mindesttemperatur von 15°C aufweisen muss zu halten.

(5) Die Mindestmaße der Außenvoliere müssen je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m) 8 x 2,5 betragen. Bei in Gruppen lebenden Arten ist bei Unterbringung von zwei weiteren Vögeln die Grundfläche um 25% zu erweitern.

(6) Die Mindestmaße der Innenvoliere müssen je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m): 4 x 2 betragen.

Bei ganzjähriger Haltung in Innenräumen ist eine Innenvoliere entsprechend der Maße der Außenvoliere zu errichten.

14. Mindestanforderungen an die Haltung von Sperlingsvögeln (Passeriformes) und Kolibris (Apodiformes)

14.1. Allgemeines

(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Sperlingsvögel (Passeriformes), wobei hier nur solche Familien berücksichtigt werden, zu welchen handlungsrelevante Gattungen und Arten zugehörig sind. Es sind dies: Schnurrvögel (Pipridae), Lerchen (Alaudidae), Bülbüls (Pycnonotidae), Blattvögel (Irenidae), Drosseln (Turdidae), Timalien (Timaliidae), Meisen (Paridae), Nektarvögel (Nectariniidae), Brillenvögel (Zosteropidae), Ammern (Emberizidae), Finkenvögel (Fringillidae), Prachtfinken (Estrildidae), Webervögel (Ploceidae),Stare (Sturnidae). Weiters gelten diese Mindestanforderungen für die Familie Kolibris (Trochilidae) aus der Ordnung Segler und Kolibris (Apodiformes)

(2) Die Haltung von domestizierten Formen des Zebrafinken (Taeniopygia guttata), der Reisamadine (Reisfink, Padda oryzivora), des Kanarienvogels (Serinus canaria) oder des Japanischen Mövchens (Lonchura striata), sind geregelt in Punkt 1.

14.2. Spezielle Anforderungen

(1) Sperlingsvögel und Kolibris sind grundsätzlich paarweise oder in Gruppen als Schwarm zu halten, ausgenommen sind unverträgliche Individuen wie zum Beispiel Schamadrossel und Kolibris während der Revierbildung und kranke Tiere.

(2) Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches und geeignetes Futter zu verwenden.

(3) Die angegebenen Maße für Käfige, Volieren und Schutzräume gelten, sofern nicht anders vermerkt, für die paarweise Unterbringung. Jungvögel bleiben bis zum Selbstständigwerden unberücksichtigt. Die Maße dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Wo die Artverträglichkeit für ein weiteres Paar gegeben ist, ist die Grundfläche um 25% der ursprünglichen Grundfläche zu erweitern.

(4) Für Vögel die ganzjährig in Innenräumen gehalten werden ist eine Innenvoliere entsprechend den Maßen der Außenvolieren einzurichten.

(5) Käfige sind mit Ausnahme der bodenbrütenden Arten wie zum Beispiel Lerchen in mindestens 80 cm Höhe aufzustellen. Vogelkäfige müssen rechteckige Grundflächen haben, Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig. Die Maschenweite des Gitters muss der Größe der gehaltenen Vögel angepasst sein.

(6) Käfige müssen an drei Seiten, Volieren an einer Seite undurchsichtig sein. Außenvolieren müssen teilweise überdacht sein, einen begehbaren Schutzraum oder, bei winterharten Arten, einen Witterungsschutz gegen Sonne, Wind und Niederschlag aufweisen, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann.

(7) Der Boden der Innenvoliere ist mit Sand, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlichem geeignetem Material abzudecken. Der Boden der Außenvoliere darf entweder aus Naturboden bestehen oder ist mit einem Belag aus Sand, Kies, Rindenmulch oder ähnlichem zu versehen.

(8) Zur Mindestausstattung von Käfigen und Volieren gehören Sitz-, Versteck-, Schlaf- und Nistmöglichkeiten. Bademöglichkeiten sind anzubieten.

(9) Je nach geographischer Verbreitung der hier aufgeführten Sperlingsvögel und Kolibris sind unterschiedliche Klimaansprüche zu berücksichtigen. Viele Arten der aufgelisteten Familien sind tropischen Ursprungs. Ihnen ist, sofern nicht unter den einzelnen Haltungsansprüche, anders festgelegt, ganzjährig ein temperierter Schutzraum einzurichten. In den Wintermonaten sind die Tiere in beheizten Innenvolieren zu halten. Bei der Käfighaltung tropischer Vögel müssen die Unterbringungsräume ebenfalls beheizbar sein. Die festgelegten Temperaturen sind einzuhalten.

14.3. Mindestanforderungen an Haltung handelsrelevanter Sperlingsvögel

14.3.1. Schnurrvögel – Pipridae

(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar (Länge x Breite x Höhe in m) müssen 1,80 x 0,80 x 1,50 betragen.

(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.

(3) Bei der Haltung in Außenvolieren, die ausschließlich während der Sommermonate erfolgen darf, muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.

(4) Die Mindesttemperatur darf 20°C in der Eingewöhnungsphase, später 18°C nicht unterschreiten. Zusätzlich sind punktförmige Wärmequellen mit Strahlungswärme, die bei Bedarf aufgesucht werden können, anzubieten. Eine hohe Luftfeuchtigkeit von mindestens 60% ist notwendig.

(5) Den Tieren sind bepflanzte Volieren mit weichem Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub einzurichten. Für das komplizierte Balzverhalten sind „Tanzplätze“ mit waagrechten, kahlen, flexiblen dünnen Zweigen einzurichten. Dem ausgeprägten Badebedürfnis ist durch Badebecken oder künstliche Wasserläufe Rechnung zu tragen.

(6) Den Tieren sind Beeren, Früchte, Insekten, auch Weichfutter und Nektar anzubieten. Das Futter muss täglich mindestens zweimal frisch zubereitet werden.

14.3.2. Lerchen – Alaudidae

(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:

  1. 1. Arten mit einer Gesamtlänge bis 20 cm (zB Heidelerche, Lullula arborea ): 1,20 x 0,80 x 0,50
  2. 2. Arten mit einer Gesamtlänge über 20 cm (zB Haubenlerche, Galerida cristata): 1,60 x 0,80 x 0,50

(2) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche vorhanden sein. Auf Verträglichkeit zwischen der einzelnen Tiere ist wegen ihres ausgeprägten Territorialverhaltens besonders zu achten.

(3) Die in Europa vorkommenden Arten müssen frostfrei überwintert werden. Die Haltung in Außenvolieren ist zulässig, sofern die Tiere einen frostfreien Schutzraum aufsuchen können. Bei tropischen Arten darf die Mindesttemperatur von 10°C nicht unterschritten werden.

(4) Lerchen sind in den Volieren Steine, Büsche oder Ähnliches als Sitzwarten sowie im oberen Bereich dünne Zweige als Singwarten einzurichten. Der Boden muss mit einer mindestens 4 cm dicken Kies-, Sand- oder Erdschicht bedeckt sein, damit die Vögel Schlafmulden anlegen können.

(5) Den Tieren ist ein hochwertiges und vielseitiges Körner- und Insektenweichfutter anzubieten. Besonders während der Jungenaufzucht sind lebende Insekten zu reichen.

14.3.3. Bülbüls – Pycnonotidae

(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 2,0 x 1,0 x 1,0 betragen.

(2) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.

(3) Während der Eingewöhnungsphase darf die Mindesttemperatur 20°C nicht unterschreiten. Nach der Eingewöhnungsphase darf bei Temperaturen über 10°C der ganzjährige Zugang zur Außenvoliere gewährt werden.

(4) Die Voliere ist dicht mit Sträuchern, Laubgehölzen oder Koniferen auszustatten.

(5) Als Grundfutter sind den Tieren alle Arten von Früchten und Beeren, Weichfutter und Nektar anzubieten. Arten der Gattung Spizixos fressen auch hartschalige Samen. Tierisches Eiweiß in Form von Insekten und Mehlwürmern sind vor allem während der Jungenaufzucht notwendig.

14.3.4. Blattvögel, Feenvögel – Irenidae

(1) Die Familie der Irenidae umfasst drei Unterfamilien: Ioras (Aegithininae), Feenvögel (Ireninae) und Blattvögel (Chloropseinae). Die nachstehenden Angaben beziehen sich nur auf die Unterfamilie der häufig gehaltenen Blattvögel.

(2) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 2,0 x 1,0 x 2,0 betragen.

(3) Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Nicht gut harmonierende Paare dürfen nur in Volieren gehalten werden, welche die angegebenen Mindestmaße deutlich überschreiten. Die Mindestmaße dürfen auch bei zeitweiliger Einzelhaltung nicht unterschritten werden.

(4) Bei der Haltung in Außenvolieren ausschließlich in den Sommermonaten muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.

(5) Die Mindesttemperatur darf 15°C nicht unterschreiten.

(6) Die Voliere ist reich mit lebenden Pflanzen auszustatten. Wasserbecken und Futtergefäße sind in der oberen Hälfte der Voliere anzubringen.

(7) Den Tieren sind Nektar, Beeren und Früchten sowie Weichfutter anzubieten. Zusätzlich und zwingend notwendig während der Aufzuchtperiode, sind Insekten wie Heimchen und Grillen zu reichen.

14.3.5. Drosseln – Turdidae

(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:

  1. 1. Arten mit einer Gesamtlänge bis 20 cm (zB Schuppenkopf-Rötel, Cossypha niveicapilla): 2,0 x 1,0 x 2,0
  2. 2. Arten mit einer Gesamtlänge über 20 cm (zB Buntdrossel, Zoothera dauma) 3,0 x 1,5 x 2,0

(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern (Ruhephase).

(3) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.

(4) Arten der nördlichen Hemisphäre dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden. Ein trockener und zugfreier Schutzraum oder überdachter geschützter Volierenteil muss zur Verfügung stehen.

(5) Den Tieren sind Biotopvoliere mit natürlicher Bepflanzung aus Sträuchern, Laubgehölzen und Koniferen einzurichten. Je nach Art sind Höhlen, Halbhöhlen oder Astquirle als Nestplatz anzubieten.

(6) Drosseln erhalten als Ersatzfutter handelsübliches oder selbst hergestelltes Weichfutter von feuchtkrümeliger Beschaffenheit. Die Futterbestandteile tierischen Ursprungs müssen 50%, die kohlehydratreichen Anteile pflanzlichen Ursprungs 40-50% und ergänzend Beeren und grüne Pflanzenteile wie Vogelmiere, Löwenzahn, Brennessel bis zu 10% betragen. Insekten wie Heimchen, Grillen und Mehlkäferlarven müssen vor allem während der Jungenaufzucht angeboten werden. Vielen Arten wie zum Beispiel der Natalrötel, Cossypha natalensis sind als Ergänzung auch Früchte, besonders Beeren anzubieten. Einigen Arten wie zum Beispiel der Schamadrossel, Copsychus malabaricus auch Sämereien.

14.3.6. Timalien – Timaliidae

(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:

  1. 1. Arten mit einer Gesamtlänge bis 20 cm (zB Sonnenvogel, Leiothrix lutea): 2,0 x 1,0 x 2,0
  2. 2. Arten mit einer Gesamtlänge ab 20 cm (zB Arten der Gattungsgruppe Häherlinge, Garrulax sp.): 3,0 x 1,5 x 2,0

(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern (Ruhephase).

(3) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.

(4) Die Vögel dürfen ganzjährig in der Außenvoliere gehalten werden. Bei Minustemperaturen muss ein frostfreier Schutzraum jederzeit aufgesucht werden können. Kleinere Arten der asiatischen Gebirgsregionen wie Arten der Gattungsgruppe Siva, Minla Spezies müssen frostfrei überwintert werden. Alle anderen Arten wie Arten der Gattung Yuhina sind mit einer Mindesttemperatur von 15°C warm zu überwintern.

(5) Den Tieren sind Biotopvoliere mit natürlicher Bepflanzung aus Sträuchern, Laubgehölzen und Koniferen einzurichten.

(6) Den Tieren sind handelsübliches Weichfutter wie Insekten, Beeren, Obst, Sämereien anzubieten. Für Zwergtimalien der Gattungsgruppe Yuhina sind Honig oder Nektarpräparate erforderlich. Auch Drosophilas, Wachsmottenraupen und andere kleine Insekten sind zu füttern.

14.3.7. Meisen – Paridae

(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 1,80 x 0,80 x 1,50 betragen.

(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.

(3) Die Arten der nördlichen Hemisphäre dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden, wenn ein trockener Schutzraum oder ein überdachter geschützter Volierenteil zur Verfügung steht. Afrikanische Arten müssen frostfrei überwintert werden.

(4) Den Tieren sind Biotopvoliere mit dichter, natürlicher Bepflanzung aus Sträuchern, Laubgehölzen und Koniferen sowie Nisthöhlen einzurichten.

(5) Den Tieren sind Weichfutter, Eifutter, kleine Insekten, Spinnen und im Winterhalbjahr Sämereien, Nüsse und Beeren anzubieten. Beschäftigungsfutter in Form von mit Blattläusen befallenen Pflanzen ist bereitzustellen.

14.3.8. Nektarvögel – Nectariniidae

(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 2,0 x 1,0 x 1,5 betragen.

(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.

(3) Bei der Haltung in Außenvolieren ausschließlich während der Sommermonate muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen. In Innenvolieren ist wegen der erhöhten Gefahr der Verbreitung von Pilzerkrankungen auf ausreichende Belüftung zu achten.

(4) Die Mindesttemperatur darf in der Eingewöhnungsphase 20°C, später 15°C nicht unterschreiten. Zusätzlich sind punktförmige Wärmequellen mit Strahlungswärme, die bei Bedarf aufgesucht werden können, anzubieten. Die Luftfeuchtigkeit muss 50–60% betragen. Für den Nestbau sind feine Pflanzenfasern, Tierhaare und Spinnweben anzubieten.

(5) Den Tieren sind Volieren mit dichter natürlicher Bepflanzung und weichem, saugfähigem Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub einzurichten. Sand ist wegen der Staubbildung nicht geeignet. Auf das Vorhandensein ausreichend dünner Sitzäste mit 4-8 mm Durchmesser ist zu achten.

(6) Den Tieren sind Nektar, kleine Insekten und süßes Obst anzubieten. Das Futter muss täglich mindestens zweimal frisch zubereitet werden.

14.3.9. Brillenvögel – Zosteropidae

(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 1,80 x 0,80 x 1,5 betragen.

(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln während der Brutzeit ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Außerhalb der Brutzeit ist eine Schwarmhaltung möglich.

(3) Bei der Haltung in Außenvolieren ausschließlich während der Sommermonate muss den Tieren ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.

(4) Die Mindesttemperatur darf in der Eingewöhnungsphase 20°C, später 15°C nicht unterschreiten. Zusätzlich sind punktförmige Wärmequellen mit Strahlungswärme, die bei Bedarf aufgesucht werden können, anzubieten.

(5) Den Tieren sind Volieren mit dichter natürliche Bepflanzung und weicher, saugfähiger Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub einzurichten. In Außenvolieren ist auf genügend Sonnenplätze zu achten. Badebecken sind zur Verfügung zu stellen.

(6) Den Tieren sind Nektar, kleine Insekten, Wachsmotten, Spinnen, Blattläuse, süßes Obst und Beeren anzubieten. Das Futter muss täglich mindestens zweimal frisch zubereitet werden. Futter und Wasser sind in der oberen Volierenhälfte anzubieten.

14.3.10. Ammern – Emberizidae

(1) Die Mindestanforderungen gelten für die eigentlichen Ammern (Emberizinae), die Unterfamilien Plüschkopftangaren (Catamblyrhynchinae), Kardinäle (Cardinalinae), Tangaren (Thraupinae), und Schwalbentangaren (Tersininae).

(2) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:

  1. 1. Arten mit einer Gesamtlänge bis 15 cm (zB Zwergpfäffchen, Sporophila minuta): 0,80 x 0,40 x 0,40
  2. 2. Arten mit einer Gesamtlänge von 15-20 cm (zB Goldammer, Emberiza citrinella) 1,20 x 0,50 x 0,80
  3. 3. Arten mit einer Gesamtlänge über 20 cm (zB Rotkardinal, Cardinalis cardinalis) und alle Tangaren: 1,80 x 0,80 x 1,0

(3) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.

Außerhalb der Brutzeit Schwarmhaltung möglich.

(4) Nordische Arten und Arten der gemäßigten Breiten wie Goldammer, Emberiza citrinella und Rotkardinal Cardinalis cardinalis, dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden, sofern ihnen ein trockener und zugfreier Schutzraum oder überdachter geschützter Volierenteil zur Verfügung steht. Andere Arten, besonders Arten der Unterfamilie Tangaren müssen warm überwintert werden. Die Mindesttemperaturen müssen je nach Art zwischen 15°C zum Beispiel beim Halsbandorganist, Chlorophonia sp. und 18°C bei den Purpurtangare, Ramphocelus carbo betragen.

(5) Den Tieren sind Biotopvoliere mit natürlicher Bepflanzung einzurichten. Bei Tangaren mit weichem, saugfähigen Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub, bei Arten der Unterfamilie Ammern, Emberizinae auch Sand.

(6) Für Arten der Unterfamilie Ammern, Emberizinae müssen vorwiegend Sämereien und Insekten wobei letztere während der Jungenaufzucht zwingend notwendig sind, Weichfutter, Grünfutter in Form von Gräsern und Kräuter angeboten werden. Für größere Arten auch Hafer, Weizen und Gerste. Tangaren sind Beeren, Früchte, Insekten, Spinnen und auch Weichfutter und Nektar anzubieten. Für diese Arten muss das Futter täglich mindestens zweimal frisch zubereitet und in der oberen Hälfte der Voliere angeboten werden.

14.3.11. Finkenvögel – Fringillidae

(1) Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:

  1. 1. Arten mit einer Gesamtlänge bis 12 cm (zB Kapuzenzeisig, Carduelis cucullata) 0,80 x 0,40 x 0,40
  2. 2. Arten mit einer Gesamtlänge von 12 – 18 cm (zB Fichtenkreuzschnabel, Loxia curvirostra) 1,20 x 0,50 x 0,80
  3. 3. Arten mit einer Gesamtlänge über 18 cm (zB Berggimpel, Carpodactus rubicilla) 1,80 x 0,80 x 1,00

(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Die Schwarmhaltung ist außerhalb der Brutzeit beziehungsweise bei nicht territorialen Arten möglich, sofern ausreichend Versteck- und Schlafmöglichkeiten angeboten werden.

(3) Arten der gemäßigten Breiten wie einheimische Arten zB Stieglitz (Carduelis carduelis) und Hochgebirgsvögel der Subtropen bis Tropen, wie der Dickschnabelgirlitz (Serinus burtoni) dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden, sofern ihnen ein trockener und zugfreier Schutzraum oder überdachter geschützter Volierenteil zur Verfügung steht. Arten der Subtropen und Tropen, wie der Dünnschnabelgirlitz und Dendrospiza citrinelloides sind bei einer Mindesttemperatur von 5°C – und Arten der Gattungsgruppe Spinus sp. bei einer Mindesttemperatur von von 15°C zu halten.

(4) Den Tieren sind Volieren mit natürlicher Bepflanzung von Sträuchern, Laubgehölzen und Koniferen einzurichten. Bei Schwarmhaltung ist auf ausreichende Versteckmöglichkeiten zu achten. Eine Badegelegenheit ist erforderlich.

(5) Den Tieren sind Sämereien, Grünfutter, Knospen, Beeren und Obst, den größeren Arten auch Weizen und Hafer anzubieten. Für Arten der Gattung Loxia sp. sind Samen der Koniferen erforderlich. Insekten sind vor allem während der Jungenaufzucht zwingend notwendig.

14.3.12. Prachtfinken – Estrildidae

(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:

  1. 1. Arten mit einer Gesamtlänge bis 13 cm (zB Goldbrüstchen, Amandava subflava): 0,80 x 0,40 x 0,40
  2. 2. Arten mit einer Gesamtlänge über 13 cm (zB Rotkopfamadine, Amadina erythrocephala): 1,20 x 0,50 x 0,80

(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Für die Schwarmhaltung sind Volieren erforderlich.

(3) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche vorhanden sein.

(4) Die ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist nur möglich, wenn ein temperierter Schutzraum aufsucht werden kann. Die Temperatur darf 15°C nicht unterschreiten. Für Arten der Gattungen Chloebia, Lagonosticta, Reichenowia, Parmoptila, Percnopis, Nigrita, Pyrenestes und Spermophaga sind Temperaturen von mindestens 18°C erforderlich.

(5) Den Tieren müssen Schlafkörbchen oder -kästen angeboten werden, die auch als Versteckmöglichkeit dienen. Bodenbrütenden Prachtfinken wie dem Rebhuhnastrild, Orthygospiza atricollis sind Grasbüschel zur Deckung anzubieten. Für Arten aus Trockengebieten sind zusätzlich Staubbademöglichkeiten aeinzurichten.

(6) Den Tieren sind Körner, Grünfutter und vor allem während der Jungenaufzucht tierisches Eiweiß anzubieten.

14.3.13. Webervögel – Ploceidae

(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:

  1. 1. Arten mit einer Gesamtlänge bis 13 cm (zB Blutschnabelweber, Quelea quelea): 0,80 x 0,40 x 0,40
  2. 2. Arten mit einer Gesamtlänge von 13-18 cm (zB Graukopfsperling, Pyrgitopsis grisea) 1,20 x 0,50 x 0,80
  3. 3. Arten mit einer Gesamtlänge über 18 cm (zB Starweber, Dinemellia dinemellii): 1,80 x 0,80 x 1,00

(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Für Schwarmhaltung, die der geselligen Lebensweise am besten entspricht, sind Volieren erforderlich.

(3) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche vorhanden sein.

(4) Arten der Unterfamilie Witwenvögel, Viduinae sp., sind Brutparasiten bei Prachtfinken. Für Ihre Haltung sind besondere Kenntnisse erforderlich.

(5) Alle Arten dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden. Bei europäische Arten und Hochgebirgsbewohnern der Unterfamilie Passerinae genügt ein Witterungsschutz, alle anderen Arten müssen jederzeit einen Schutzraum aufsuchen können, dessen Temperatur 10°C nicht unterschreiten darf.

(6) Bei der Schwarmhaltung sind ausreichend Versteckmöglichkeiten, bei Arten der Unterfamilie Passerinae auch ausreichend Schlafkästen zur Verfügung zu stellen. Bademöglichkeiten und Staubbademöglichkeiten, wie Sand, sind anzubieten.

(7) Den Tieren sind Sämereien, Grünfutter und besonders während der Jungenaufzucht Insekten anzubieten. Einige Arten, wie Waldweber, Ploceus bicolor, sind Insektenfresser, ihnen ist ganzjährig ausreichend tierisches Eiweiß anzubieten.

14.3.14. Stare – Sturnidae

(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:

  1. 1. Arten mit einer Gesamtlänge bis 25 cm (zB Lappenstar, Creatophora cinerea): 2,0 x 1,0 x 2,0
  2. 2. Arten mit einer Gesamtlänge über 25 cm (zB Königsglanzstar, Cosmopsarus regius): 3,0 x 1,5 x 2,0

(2) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.

(3) Die ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist bei einigen Arten wie Ufermaina, Acridotherus ginginianus zulässig, wenn die Vögel einen temperierten Schutzraum aufsuchen können. Die Temperatur des Schutzraumes darf 10°C nicht unterschreiten. Die anderen Arten sind warm zu überwintern, die Mindesttemperatur darf 15°C nicht unterschreiten.

(4) Den Tieren sind Biotopvoliere mit natürlicher Bepflanzung aus Sträuchern und Laubgehölzen anzubieten. Den höhlenbrütenden Arten sind Nistkästen einzurichten.

(5) Den Tieren sind handelsübliches Weichfutter, Insekten, Früchte, Beeren und Sämereien anzubieten.

14.3.15. Kolibris – Trochilidae

(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 2,0 x 1,0 x 2,0 betragen.

(2) Bei der Haltung in Außenvolieren ausschließlich während der Sommermonate muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen. In Innenvolieren ist wegen der Gefahr der Verbreitung von Pilzerkrankungen auf ausreichende Belüftung zu achten.

(3) Die Mindesttemperatur darf tagsüber 18°C, nachts 10°C nicht unterschreiten. Ein Tag- Nacht-Gefälle ist anzustreben. Zusätzlich sind punktförmige Wärmequellen mit Strahlungswärme, die bei Bedarf aufgesucht werden können, einzurichten. Die Luftfeuchtigkeit muss 50–60% betragen. Für den Nestbau sind feine Pflanzenfasern, Tierhaare und Spinnweben anzubieten.

(4) Den Tieren sind Volieren mit dichter, natürliche Bepflanzung, ausreichend glattrindigen dünnen Sitzästen und einem weichen, saugfähigen Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub einzurichten. Sand ist wegen der Staubbildung nicht geeignet.

(5) Den Tieren sind Nektar und kleine Insekten, vor allem Drosophila-Arten, anzubieten. Das Futter muss täglich mindestens zweimal frisch zubereitet werden. Auf äußerste Sauberkeit aller Futtergefäße ist besonders zu achten.

Schlagworte

Kopfspitze, Futterbehälter, Explorationsverhalten, Volierenausstattung, Käfigausstattung, Einflugsöffnung, Wellensittichmischung, Kanarienmischung, Geflügelfertigfutter, Natursteinboden, Süßwasserfisch, Mineralstoffpräparat, Weißstorch, Gebüschbestand, Geflügelpellets, Auffangstation, Greifvogelart, Artenschutzbestimmung, Netzbespannung, Lichtzutritt, Regenschutz, Erdwand, Sitzmöglichkeit, Versteckmöglichkeit, Kiesschicht, Sandschicht, Körnerfutter, Schlafkasten, Tag-Gefälle

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20003860

Dokumentnummer

NOR40263048

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