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Artikel 1 Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2004

Artikel 1

Der Faktor, mit dem die nach § 248c Abs. 1 ASVG, § 143 Abs. 1 GSVG und § 134 Abs. 1 BSVG geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person entfallen, zu vervielfachen sind, ist das Produkt des ersten und zweiten Faktors gemäß der folgenden Tabelle, wobei das Ergebnis auf fünf Dezimalstellen zu runden ist.

Der erste Faktor bezieht sich auf das Lebensalter und beträgt

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