§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Bildwissenschaft (MA)“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Arts (Bildwissenschaft)“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
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