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§ 16 TSch-VeranstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Mindestanforderungen an die Unterbringung

§ 16

(1) Auf das art-, rasse- und altersspezifische Bewegungsbedürfnis der Tiere ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Unterkünfte für Katzen müssen eine Mindestgröße von 50 x 50 x 50 cm aufweisen und mit einer Toilette und Sichtschutz an drei Seiten ausgestattet sein. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass den Tieren ständig frisches Wasser zur Verfügung steht.

(3) Die ununterbrochene Aufenthaltsdauer der Hunde und Katzen in der Ausstellung darf zwölf Stunden nicht überschreiten. Die Tiere dürfen während der Nacht nicht in den Ausstellungsräumen verbleiben.

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