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§ 13 TSch-VeranstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Sondervorschriften für Gesamtvogelschauen und Papageienausstellungen

§ 13

(1) Bei Gesamtvogelschauen (zB Kanarien, Exoten, Sittiche) darf die Raumtemperatur nicht unter 12°C absinken.

(2) Werden ausschließlich Papageienvögel ausgestellt, so darf die Raumtemperatur auf maximal 5°C absinken, sofern nur solche Tiere ausgestellt werden, die ganzjährig in Volieren mit Schutzräumen gehalten werden.

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