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§ 2 TSch-ZirkV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Mindestanforderungen an die Haltung

§ 2.

(1) Für die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen gelten die Mindestanforderungen der

  1. 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 und
  2. 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.

(2) Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, dass

  1. 1. ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Sicherheit und Gesundheit des Betreuungspersonals und der Besucher gewährleistet ist und
  2. 2. keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.

(3) Jedem Tier ist eine den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innenanlage und, sofern dies in der 1. oder 2. Tierhaltungsverordnung vorgesehen ist, auch eine Außenanlage zur Verfügung zu stellen. Ist eine Außenanlage erforderlich, so ist den Tieren täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung in der Außenanlage zu geben.

(4) Mit allen Tieren, die in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen zur Mitwirkung verwendet werden, muss regelmäßig der Art der Darbietung entsprechend gearbeitet werden.

(5) An den Tagen, an welchen mit den Tieren gearbeitet wird, hat nach Möglichkeit der Aufenthalt in der Außenanlage, soweit dieser in der 1. oder 2. Tierhaltungsverordnung vorgesehen ist, mindestens sechs Stunden, an anderen Tagen mindestens acht Stunden zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20003821

Dokumentnummer

NOR40059928

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