Anlage 3
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHAFEN | |||||
1. | BEGRIFFSBESTIMMUNGEN | ||||
Mutterschaf | Weibliches Schaf nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate | ||||
Lamm, Jungschaf | Schaf bis 12 Monate | ||||
Widder | Männliches Schaf über 12 Monate | ||||
2. | ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN | ||||
2.1. | BODENBESCHAFFENHEIT | ||||
Die Haltung von Schafen in Buchten mit durchgehend perforierten Böden ist verboten. Weisen gehschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. | |||||
2.2. | BEWEGUNGSFREIHEIT | ||||
2.2.1. | Anbindehaltung | ||||
Die Anbindehaltung von Schafen ist verboten. Keine Anbindehaltung ist das Anbinden insbesondere zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen. | |||||
2.2.2. | Einzelbuchtenhaltung | ||||
Lämmer und Jungschafe dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein. In Anlagen zur Einzelbuchtenhaltung dürfen Schafe nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung durch Weidegang oder Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr gegeben ist. | |||||
2.2.3. | Gruppenhaltung | ||||
Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen: | |||||
Tierkategorie | Gruppenbucht | Einzelbucht | |||
Mutterschaf ohne Lamm | 0,80 m²/Tier | 1,20 m²/Tier | |||
Mutterschaf mit 1 Lamm | 1,20 m²/Tier | 2,00 m²/Tier | |||
Mutterschaf mit mehr als 1 Lamm | 1,50 m²/Tier | 2,30 m²/Tier | |||
Lämmer, Jungschafe bis 6 Monate | 0,50 m²/Tier | --- | |||
Jungschafe über 6 bis 12 Monate | 0,60 m²/Tier | --- | |||
Widder | 1,50 m²/Tier | 3,00 m²/Tier“ | |||
2.3. | STALLKLIMA | ||||
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. | |||||
2.4. | LICHT | ||||
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten. | |||||
2.5. | LÄRM | ||||
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. | |||||
2.6. | ERNÄHRUNG | ||||
Bei der Fütterung von Schafen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden Schafe in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Werden Schafe in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden. | |||||
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen: | |||||
Tierkategorie | Fressplatzbreite | ||||
Mutterschaf auch mit Lämmern | 40,00 cm/Tier | ||||
Lämmer, Jungschafe bis 6 Monate (ohne Mutterschaf) | 20,00 cm/Tier | ||||
Jungschafe über 6 Monate bis 12 Monate | 30,00 cm/Tier | ||||
Widder | 50,00 cm/Tier | ||||
2.7. | BETREUUNG | ||||
Schafe müssen, soweit dies rassebedingt erforderlich ist, mindestens einmal jährlich geschoren werden. | |||||
Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen. | |||||
2.8. | GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN | ||||
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen. | |||||
2.9. | ALMWIRTSCHAFT | ||||
Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. | |||||
2.10. | ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN | ||||
Für die kurzfristige Haltung von Schafen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. | |||||
2.11. | EINGRIFFE | ||||
Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden. | |||||
Zulässige Eingriffe sind: | |||||
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Schlagworte
Fütterungsbereich, BGBl. Nr. 194/1994
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
20003820
Dokumentnummer
NOR40193743
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