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§ 9 PAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren

§ 9.

(1) Für europäische Patente sind für die an das im Art. 86 Abs. 2 EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.

(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass für das sechste bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes jeweils die Jahresgebühren für das sechste bis zwanzigste Jahr zu zahlen sind.

(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

(4) Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr ist innerhalb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.

(5) Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt wird.

(6) Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung gemäß § 14b des Patentverträge-Einführungsgesetzes zurückgewiesen, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Zuschlag zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40252873

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