vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8a PAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

§ 8a.

Sequenzprotokolle, die einen gesonderten Teil der Beschreibung der Übersetzung darstellen, sind mit nicht mehr als 400 Seiten zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40194911

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)