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§ 8a PAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft (vgl. § 40a Abs. 2).

§ 8a.

Sequenzprotokolle, die einen gesonderten Teil der Beschreibung der Übersetzung darstellen, sind mit nicht mehr als 400 Seiten zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40194911

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)