3. Hauptstück
Entgelte Entgelte für Service- und Informationsleistungen des Patentamtes
§ 33.
Das Entgelt für Service- und Informationsleistungen, die das Patentamt anbietet, ist im Patentblatt zu veröffentlichen. Bei Service- und Informationsleistungen, die nicht ständig angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu vereinbaren. Die Höhe des Entgelts hat den jeweiligen Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. In Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, kann ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.
Schlagworte
Serviceleistung, Arbeitsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Gesetzesnummer
20003819
Dokumentnummer
NOR40059740
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
