vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 PAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

3. Hauptstück

Entgelte Entgelte für Service- und Informationsleistungen des Patentamtes

§ 33.

Das Entgelt für Service- und Informationsleistungen, die das Patentamt anbietet, ist im Patentblatt zu veröffentlichen. Bei Service- und Informationsleistungen, die nicht ständig angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu vereinbaren. Die Höhe des Entgelts hat den jeweiligen Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. In Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, kann ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte