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§ 33 PAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

3. Hauptstück

Entgelte Entgelte für Service- und Informationsleistungen des Patentamtes

§ 33.

Das Entgelt für Service- und Informationsleistungen, die das Patentamt anbietet, ist im Patentblatt zu veröffentlichen. Bei Service- und Informationsleistungen, die nicht ständig angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu vereinbaren. Die Höhe des Entgelts hat den jeweiligen Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. In Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, kann ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.

Schlagworte

Serviceleistung, Arbeitsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40059740

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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