Schriftengebühren
§ 32.
Die vom Patentamt ausgefertigten Patent- und Gebrauchsmusterurkunden sind schriftengebührenfrei. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Schriftengebühren unberührt.
Schlagworte
Patentmusterurkunde
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Gesetzesnummer
20003819
Dokumentnummer
NOR40059739
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