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§ 29 PAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Besondere Gebühren

§ 29.

Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Patent- und Gebrauchsmusterurkunden, Musterzertifikate, Registerauszüge, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 80 Euro nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.

Schlagworte

Patentmusterurkunde, Arbeitsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40059736

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