Besondere Gebühren
§ 29.
Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Patent- und Gebrauchsmusterurkunden, Musterzertifikate, Registerauszüge, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 80 Euro nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.
Schlagworte
Patentmusterurkunde, Arbeitsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20003819
Dokumentnummer
NOR40059736
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)