Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42 .
Verfahrensgebühren
§ 28.
(1) Die Gebühren betragen für:
- 1. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
- der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung 210 Euro,
- 2.jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 320 Euro,
- 3. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des
- Anmelders oder Rechtsinhabers 40 Euro,
- 4.den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf
- Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
- eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
- Rechtes85 Euro,
- 5. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer
- Verbands- oder Gewährleistungsmarke355 Euro,
- 6.den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 40 Euro,
- 7.den Antrag auf Weiterbehandlung 150 Euro,
- 8.den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 220 Euro.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Abs. 1 Z 3 festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.
(3) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
(4) Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
20003819
Dokumentnummer
NOR40209614
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