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§ 28 PAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42 .

Verfahrensgebühren

§ 28.

(1) Die Gebühren betragen für:

  1. 1. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
  1. 3. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des
  1. 5. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Abs. 1 Z 3 festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.

(3) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

(4) Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40209614

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