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§ 16 PAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42 .

Jahresgebühren

§ 16.

(1) Für jedes Gebrauchsmuster sind für das vierte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Registrierung des Gebrauchsmusters liegenden Jahre zu zahlen.

(2) Die Jahresgebühr beträgt

  1. für das vierte Jahr50 Euro,
  2. für das fünfte Jahr100 Euro,
  3. für das sechste Jahr250 Euro,
  4. für das siebente Jahr300 Euro,
  5. für das achte Jahr350 Euro,
  6. für das neunte Jahr400 Euro,
  7. für das zehnte Jahr450 Euro.

(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.

(4) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren bis einschließlich jener für das sechste Jahr kann eine Pauschalgebühr von 360 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hierfür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist kein Zuschlag zu zahlen.

(5) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das siebente bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 1 350 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hierfür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die Jahresgebühr für das siebente Jahr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben dieser Pauschalgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40113648

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