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§ 12 PAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42 .

§ 12.

Die Gebühr für die Weiterbehandlung beträgt

  1. 1. für die Erteilung eines Patentes50 Euro,
  2. 2. für Registrierung eines Gebrauchsmusters 50 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40113644

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