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§ 2 Standesregeln für Bestatter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2004

Standesgemäßes Verhalten

§ 2

Die Bestatter haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

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