2. Abschnitt
Behörden
§ 3
(1) Behörde für Schlepplifte ist, sofern sich aus § 14 Seilbahngesetz 2003 nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann.
(2) Gemäß § 13 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
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