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§ 23 SchleppVO 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2004

8. Abschnitt

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 23

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

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