vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 SchleppVO 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2004

Unbesetzte Station

§ 20

(1) Bei der Beurteilung, ob ein Schlepplift mit einer unbesetzten Station betrieben werden darf, sind die besonderen Anlagen- und Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen (beispielsweise Parallelanlage, Rampenkonstruktion, Unterkreuzung der Beruhigungsstrecke, Flutlichtbetrieb). Auf die Besetzung einer Station kann weiters nur verzichtet werden, wenn nachstehende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. 1. Einsehbarkeit der Ein- und Aussteigstelle einschließlich der Beruhigungsstrecke und Umlenkung der Schleppvorrichtungen (siehe auch Abs. 2);
  2. 2. Selbstbedienungslift;
  3. 3. Leicht fallende Anordnung der Aussteigstelle in Abgangsrichtung, wobei dies bereits durch die Geländeform und nicht erst durch Präparierung gegeben sein muss;
  4. 4. Entfernung zwischen Ein- und Aussteigstelle weniger als 200 m (siehe auch Abs. 2);
  5. 5. Gehängefolgezeit bei Schleppvorrichtungen für eine Person mindestens 5,5 s, bei Schleppvorrichtungen für zwei Personen mindestens 6 s;
  6. 6. Größte Nennfahrgeschwindigkeit höchstens 2,5 m/s;
  7. 7. Anzeige folgender Betriebszustände und Messwerte in der besetzten Station:
  1. a) Betriebsbereitschaft,
  2. b) Fahrgeschwindigkeit,
  3. c) Motorstrom Hauptantrieb bei Anlagen über 20 kW Antriebsleistung,
  4. d) Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen,
  5. e) Unterbrechung, Erdschluss, Kurzschluss des Streckensicherheitsstromkreises.

(2) Liegen folgende Voraussetzungen vor, kann weiters auf die unter Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Erfordernisse verzichtet werden:

  1. 1. Anordnung leicht zugänglicher und deutlich gekennzeichneter Nothalttaster für die Fahrgäste in der nicht besetzten Station;
  2. 2. Anbringung einer Überwachungseinrichtung an der Einlaufseite der unbesetzten Bergstation von Schleppliften mit hoher Seilführung, die bei einem Überschlag eines Schleppbügels oder Schlepptellers so rechtzeitig eine Nothaltauslösung bewirkt, dass eine Seilentgleisung aus der Seilscheibe verhindert wird;
  3. 3. Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppbügel oder Schleppteller beim Auslauf aus der Bergstation, das Ansprechen dieser Sicherheitseinrichtung muss eine Nothalt-Auslösung bewirken;
  4. 4. von der besetzten Station aus Beobachtbarkeit und Überwachbarkeit der nicht besetzten Station über ein Farbvideosystem und ein akustisches System in folgender Art und Weise:
  1. a) die Kamera für das Videosystem muss, falls der Bergstationsbereich zu überwachen ist, so situiert sein, dass die gesamte Aussteigstelle einschließlich der ankommenden Benutzer, die Beruhigungsstrecke und der Gehängeumlauf erfasst werden;
  2. b) falls der Talstationsbereich zu überwachen ist, muss die Kamera für das Videosystem so situiert sein, dass der unmittelbare Zugangsbereich zur Einsteigstelle, die Einsteigstelle mit dem anschließenden Trassenabschnitt und der Gehängeumlauf erfasst werden;
  3. c) im übertragenen Farbbild müssen die zu erfassenden Bereiche augenfällig als Hauptmotiv erkennbar sein. Die Beobachtung des Bildes darf durch Blendwirkungen nicht beeinträchtigt werden;
  4. d) der Monitor muss eine Bildschirmdiagonale von mindestens 40 cm aufweisen und so situiert sein, dass der Bedienstete von seinen betrieblich notwendigen Standplätzen aus den Betriebsablauf in der nicht besetzten Station beobachten kann; wenn nötig, sind mehrere Monitore aufzustellen;
  5. e) das akustische System muss ein dauerndes Überwachen der nicht besetzten Station ermöglichen. Bei der Mikrofonaufstellung ist auf Beeinträchtigung durch Wind Rücksicht zu nehmen.
  1. 5. jederzeitige Möglichkeit für Durchsagen an die Schleppliftbenutzer über eine Lautsprecheranlage im Bereich der nicht besetzten Station;
  2. 6. Erreichbarkeit der nicht besetzten Station durch das Betriebspersonal innerhalb von fünf Minuten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte