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§ 19 SchleppVO 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2004

6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Allgemeines

§ 19

(1) Für den Bau und Betrieb eines Schleppliftes sind die einschlägigen Normen einzuhalten. Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die grundlegenden Anforderungen der Seilbahnrichtlinie eingehalten werden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann erforderlichenfalls Ausführungsrichtlinien erlassen.

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