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§ 15 SchleppVO 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2004

§ 15

(1) Dem verantwortlichen Betriebsleiter, in dessen Abwesenheit dem Betriebsleiter- Stellvertreter, obliegt die Führung und Überwachung des Betriebes. Er hat dafür zu sorgen, dass der Schlepplift den behördlichen Vorschriften entspricht und eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet ist.

(2) Der verantwortliche Betriebsleiter hat zu prüfen, ob das Betriebspersonal

  1. 1. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt;
  2. 2. eine schriftliche Ausfertigung der Betriebsvorschrift, der Beförderungsbedingungen und der sonstigen für dessen Dienstverrichtung wesentlichen Anordnungen erhalten hat und
  3. 3. mit der Betriebsabwicklung und allen für die Dienstverrichtung maßgebenden Einrichtungen des Schleppliftes vertraut ist.

    Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist im Personalakt zu dokumentieren.

(3) Dem verantwortlichen Betriebsleiter obliegt die Schulung des Betriebspersonals. Er hat über die Schulungen und Eignungsfeststellungen im Betriebstagebuch oder in den Personalakten schriftliche Nachweise zu führen. Diese haben Zeitpunkt und Gegenstand der Schulung sowie das Ergebnis der Eignungsfeststellung zu enthalten und sind vom Betriebsleiter und dem Geschulten zu unterfertigen.

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