Artikel 5
Pflicht zur Richtigstellung, Vernichtung und Auskunft
(1) Die in Artikel 2 genannten Daten, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt worden sind, sind von der ersuchenden Vertragspartei zu löschen, sobald die Voraussetzungen für das Verwenden weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden.
(2) Die übermittelten Daten sind außerdem zu löschen, wenn sich ergibt, dass die ersuchte Vertragspartei zur Löschung der Daten deshalb verpflichtet ist, weil die Ermittlung oder Verarbeitung dieser Daten im Widerspruch zur nationalen Rechtslage oder völkerrechtlichen Verpflichtungen erfolgt ist.
(3) Die in Artikel 2 genannten Daten sind jedenfalls zu löschen, wenn dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist, z. B. sobald bekannt wird, dass der oder die Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erlangt hat, sonst 10 Jahre nach rechtskräftiger Ab- oder Zurückweisung, Zurückziehung oder Einstellung eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages.
(4) Die Löschung der in Artikel 2 genannten Daten durch die ersuchte Vertragspartei hat zu einer Löschung der übermittelten Daten binnen eines halben Jahres auch durch die ersuchende Vertragspartei zu führen.
(5) Die ersuchte Vertragspartei teilt der ersuchenden Vertragspartei gleichzeitig mit der Datenübermittlung allfällige besondere Aufbewahrungsfristen mit, an die sich die ersuchende Vertragspartei zu halten hat.
(6) Auf Ersuchen der übermittelnden Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über jegliches Verwenden der dieser auf Grund dieses Abkommens übermittelten Daten.
(7) Die Vertragsparteien gewähren den Personen, deren Daten übermittelt werden jedenfalls jenen Schutz, der sich aus ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere aus dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten des Europarates Nr. 108 ergibt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)