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Artikel 9 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Artikel 9

Beständigkeit

Die Sorte wird als beständig angesehen, wenn ihre maßgebenden Merkmale nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende eines jeden Zyklus unverändert bleiben.

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