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Artikel 5 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

KAPITEL III

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DES ZÜCHTERRECHTS

Artikel 5

Artikel 5

Schutzvoraussetzungen

(1) [Zu erfüllende Kriterien] Das Züchterrecht wird erteilt, wenn die Sorte

  1. i) neu,
  2. ii) unterscheidbar,
  3. iii) homogen und
  4. iv) beständig

    ist.

(2) [Andere Voraussetzungen] Die Erteilung des Züchterrechts darf nicht von weiteren oder anderen als den vorstehenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden, vorausgesetzt, daß die Sorte mit einer Sortenbezeichnung nach Artikel 20 gekennzeichnet ist und daß der Züchter die Förmlichkeiten erfüllt, die im Recht der Vertragspartei vorgesehen sind, bei deren Behörde der Antrag auf Erteilung des Züchterrechts eingereicht worden ist, und er die festgesetzten Gebühren bezahlt hat.

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