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Artikel 4 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Artikel 4

Inländerbehandlung

(1) [Behandlung] Die Angehörigen einer Vertragspartei sowie die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz, und die juristischen Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben, genießen im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei in bezug auf die Erteilung und den Schutz von Züchterrechten die Behandlung, die nach den Rechtsvorschriften dieser anderen Vertragspartei deren eigene Staatsangehörige gegenwärtig oder künftig genießen, unbeschadet der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte, vorausgesetzt, daß die genannten Angehörigen und natürlichen oder juristischen Personen die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllen, die den Angehörigen der genannten anderen Vertragspartei auferlegt sind.

(2) [„Angehörige“] Im Sinne des vorstehenden Absatzes sind Angehörige, wenn die Vertragspartei ein Staat ist, die Angehörigen dieses Staates und, wenn die Vertragspartei eine zwischenstaatliche Organisation ist, die Angehörigen der Mitgliedstaaten dieser Organisation.

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