Artikel 38
Revision des Übereinkommens
(1) [Konferenz] Dieses Übereinkommen kann von einer Konferenz der Verbandsmitglieder revidiert werden. Die Einberufung einer solchen Konferenz wird vom Rat beschlossen.
(2) [Quorum und Mehrheit] Die Konferenz ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsstaaten auf ihr vertreten ist. Eine revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Verbandsstaaten.
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