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Artikel 22 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Artikel 22

Aufhebung des Züchterrechts

(1) [Aufhebungsgründe] a) Jede Vertragspartei kann ein von ihr erteiltes Züchterrecht aufheben, wenn festgestellt wird, daß die in Artikel 8 oder 9 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

b) Jede Vertragspartei kann außerdem ein von ihr erteiltes Züchterrecht aufheben, wenn innerhalb einer bestimmten Frist und nach Mahnung

i) der Züchter der Behörde die Auskünfte nicht erteilt oder die Unterlagen oder das Material nicht vorlegt, die zur Überwachung der Erhaltung der Sorte für notwendig gehalten werden,

ii) der Züchter die Gebühren nicht entrichtet hat, die gegebenenfalls für die Aufrechterhaltung seines Rechtes zu zahlen sind, oder

iii) der Züchter, falls die Sortenbezeichnung nach Erteilung des Züchterrechts gestrichen wird, keine andere geeignete Bezeichnung vorschlägt.

(2) [Ausschluß anderer Gründe] Aus anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Gründen darf das Züchterrecht nicht aufgehoben werden.

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