Artikel 11
Priorität
(1) [Das Recht; seine Dauer] Hat der Züchter für eine Sorte einen Antrag auf Schutz in einer Vertragspartei ordnungsgemäß eingereicht („erster Antrag“), so genießt er für die Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts für dieselbe Sorte bei der Behörde einer anderen Vertragspartei („weiterer Antrag“) während einer Frist von 12 Monaten ein Prioritätsrecht. Diese Frist beginnt am Tage nach der Einreichung des ersten Antrags.
(2) [Beanspruchung des Rechtes] Um in den Genuß des Prioritätsrechts zu kommen, muß der Züchter in dem weiteren Antrag die Priorität des ersten Antrags beanspruchen. Die Behörde, bei der der Züchter den weiteren Antrag eingereicht hat, kann ihn auffordern, binnen einer Frist, die nicht kürzer sein darf als drei Monate vom Zeitpunkt der Einreichung des weiteren Antrags an, die Abschriften der Unterlagen, aus denen der erste Antrag besteht, sowie Muster oder sonstige Beweise vorzulegen, daß dieselbe Sorte Gegenstand beider Anträge ist; die Abschriften müssen von der Behörde beglaubigt sein, bei der dieser Antrag eingereicht worden ist.
(3) [Dokumente und Material] Dem Züchter steht eine Frist von zwei Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist oder, wenn der erste Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist, eine angemessene Frist vom Zeitpunkt der Zurückweisung oder Zurücknahme an, zur Verfügung, um der Behörde der Vertragspartei, bei der er den weiteren Antrag eingereicht hat, jede nach den Vorschriften dieser Vertragspartei für die Prüfung nach Artikel 12 erforderliche Auskunft und Unterlage sowie das erforderliche Material vorzulegen.
(4) [Innerhalb der Prioritätsfrist eintretende Ereignisse] Die Ereignisse, die innerhalb der Frist des Absatzes 1 eingetreten sind, wie etwa die Einreichung eines anderen Antrags, die Veröffentlichung der Sorte oder ihre Benutzung, sind keine Gründe für die Zurückweisung des weiteren Antrags. Diese Ereignisse können kein Recht zugunsten Dritter begründen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)