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Artikel 10 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

KAPITEL IV

ANTRAG AUF ERTEILUNG DES ZÜCHTERRECHTS

Artikel 10

Artikel 10

Einreichung von Anträgen

(1) [Ort des ersten Antrags] Der Züchter kann die Vertragspartei wählen, bei deren Behörde er den ersten Antrag auf Erteilung eines Züchterrechts einreichen will.

(2) [Zeitpunkt der weiteren Anträge] Der Züchter kann die Erteilung eines Züchterrechts bei den Behörden anderer Vertragsparteien beantragen, ohne abzuwarten, bis ihm die Behörde der Vertragspartei, bei der er den ersten Antrag eingereicht hat, ein Züchterrecht erteilt hat.

(3) [Unabhängigkeit des Schutzes] Keine Vertragspartei darf auf Grund der Tatsache, daß in einem anderen Staat oder bei einer anderen zwischenstaatlichen Organisation für dieselbe Sorte kein Schutz beantragt worden ist, oder daß ein solcher Schutz verweigert worden oder abgelaufen ist, die Erteilung eines Züchterrechts verweigern oder die Schutzdauer einschränken.

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