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Artikel 1 Weltgesundheitsorganisation - Satzung - 3. Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 1

  1. 1. Es wird hiemit eine Interims-Kommission der Welt-Gesundheitsorganisation errichtet, die aus folgenden achtzehn Staaten besteht, die berechtigt sind, Personen zum Dienst bei ihr zu ernennen: Australien, Brasilien, Canada, China, Ägypten, Frankreich, Indien, Liberia, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Peru, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela und Jugoslawien. Jeder dieser Staaten soll für die Interimskommission eine auf dem Gebiete des Gesundheitswesens fachlich qualifizierte Person ernennen, die von Ersatzmännern und Beratern begleitet werden kann.
  2. 2. Die Funktionen der Interims-Kommission sind:
  1. a) die erste Tagung der Welt-Gesundheitsorganisation sobald als möglich einzuberufen, aber nicht später als sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Satzung der Organisation;
  2. b) vorzubereiten und mindestens sechs Wochen vor der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung den Signatarstaaten dieses Abkommens die vorläufige Tagesordnung für diese Tagung vorzulegen samt den nötigen, darauf bezüglichen Dokumenten und Empfehlungen einschließlich:

    (I) Vorschläge hinsichtlich des Programms und Budgets der Organisation für das erste Jahr;

    (II) Untersuchungen bezüglich der Unterbringung der Zentrale

    der Organisation;

    (III) Untersuchungen bezüglich der Festsetzung geographischer Gebiete, im Hinblick auf die eventuelle Errichtung von Regionalorganisationen, wie sie im Kapitel XI der Satzung in Betracht gezogen sind, wobei die Ansichten der betreffenden Regierungen entsprechend zu berücksichtigen sind, und

    (IV) Entwürfe von Finanz- und Personalvorschriften zwecks

    Genehmigung durch die Gesundheitsversammlung.

    In der Ausführung der Bestimmungen dieses Absatzes sind die Verhandlungen der Internationalen Gesundheitskonferenz entsprechend zu berücksichtigen.

  1. c) in Verhandlungen mit den Vereinten Nationen im Hinblick auf die Vorbereitung eines Abkommens oder von Abkommen einzutreten, wie sie in Artikel 57 der Charter der Vereinten Nationen und in Artikel 69 der Satzung in Betracht gezogen werden. Ein solches Abkommen oder solche Abkommen sollen:

    (I) Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den

    beiden Organisationen bei der Verfolgung ihrer gemeinsamen Ziele treffen;

    (II) Die Koordination der Politik und der Tätigkeit der Organisation mit der anderer Spezialorganisationen in Übereinstimmung mit Artikel 58 der Charter erleichtern; und (III) zugleich die Autonomie der Organisation außerhalb ihres in ihrer Satzung festgesetzten Zuständigkeitsbereiches anerkennen.

  1. d) alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übertragung der Funktionen, Tätigkeiten und Vermögenswerte der Gesundheitsorganisation des Völkerbundes, die den Vereinten Nationen zugewiesen wurden, von den Vereinten Nationen auf die Interims-Kommission herbeizuführen;
  2. c) gemäß den Bestimmungen des am 22 Juli 1946 unterzeichneten Protokolls, betreffend das Office International dʻHygiène publique, alle notwendigen Maßnahmen zur Übertragung der Pflichten und Funktionen des Office auf die Interims-Kommission zu ergreifen und alle geeigneten Schritte einzuleiten, um die Übertragung der Aktiven und Passiven des Office auf die Welt-Gesundheitsorganisation mit dem Außerkrafttreten des Abkommens von Rom vom Jahre 1907 zu erleichtern;
  3. f) alle nötigen Maßnahmen zur Übernahme der Pflichten und Funktionen, die der Hilfs- und Wiederaufbau-Verwaltung der Vereinten Nationen durch das Internationale Sanitätsabkommen von 1944, womit das Internationale Sanitätsabkommen vom 21. Juni 1926 abgeändert wird, durch das Protokoll, womit das Internationale Sanitäts-Abkommen von 1944 verlängert wird, das Internationale Sanitätsabkommen für die Luftfahrt von 1944, womit das Internationale Sanitätsabkommen für die Luftfahrt vom 12. April 1933 abgeändert wird, das Internationale Sanitätsabkommen Internationale Sanitätsabkommen von 1944 verlängert wird, anvertraut worden sind, durch die Interims-Kommission zu ergreifen;
  4. g) die notwendigen Abkommen mit der Panamerikanischen Sanitäts-Organisation und mit anderen bestehenden zwischenstaatlichen Regional-Gesundheitsorganisationen einzuleiten, womit den Bestimmungen des Artikels 54 der Satzung Wirksamkeit verliehen werden soll, welche Abkommen der Genehmigung durch die Gesundheitsversammlung unterliegen sollen;
  5. h) mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, wie sie in Artikel 70 der Satzung in Betracht gezogen werden, wirksame Beziehungen herzustellen und mit ihnen in Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß von Abkommen einzutreten;
  6. i) die Frage der Beziehungen mit nichtstaatlichen internationalen Organisationen und mit nationalen Organisationen gemäß Artikel 71 der Satzung zu untersuchen und mit solchen Organisationen, wie dies die Interims-Kommission für wünschenswert halten mag, Interims-Abkommen über Konsultation und Zusammenarbeit abzuschließen;
  7. j) die Initiative zu ergreifen und Vorbereitungen zu treffen für die Revision, Vereinheitlichung und Verstärkung der bestehenden Internationalen Sanitäts-Abkommen;
  8. k) die bestehenden Einrichtungen zu prüfen und solche Vorbereitungsarbeiten zu unternehmen, als nötig ist, in Verbindung mit:

    (I) der nächsten zehnjährigen Revision der „Internationalen

    Listen der Todesursachen" (einschließlich der auf Grund der internationalen Übereinkunft von 1934 über die Statistik der Todesursachen angenommenen Listen); und

    (II) der Erstellung von internationalen Listen der Sterblichkeitsursachen;

  1. l) mit dem Wirtschafts- und Sozialrat und solchen seiner Kommissionen wirksame Verbindung herzustellen, wie es wünschenswert erscheint, besonders mit der Kommission für Rauschgifte; und
  2. m) jedes dringende Gesundheitsproblem zu prüfen, das ihr von irgendeiner Regierung zur Kenntnis gebracht wird, fachlichen Rat in bezug darauf zu geben, die Aufmerksamkeit der Regierungen und Organisationen, die in der Lage wären, Hilfe zu leisten, auf dringende gesundheitliche Bedürfnisse zu lenken und die wünschenswerten Maßnahmen zu ergreifen, um die Hilfe zu koordinieren, welche solche Regierungen und Organisationen sich zu leisten verpflichten.
  1. 3. Die Interims-Kommission kann die Ausschüsse errichten, die sie

    für wünschenswert hält.

  1. 4. Die Interims-Kommission wählt ihren Vorsitzenden und andere

    Beamte, setzt ihre eigene Geschäftsordnung fest und konsultiert die Personen, die zur Erleichterung ihrer Arbeit notwendig sein könnten.

  1. 5. Die Interims-Kommission soll einen geschäftsführenden Sekretär

    ernennen, der:

  1. a) ihr oberster Fach- und Verwaltungsbeamter ist;
  2. b) ex officio Sekretär der Interims-Kommission und aller von ihr errichteten Ausschüsse ist;
  3. c) unmittelbaren Zutritt zu allen nationalen Gesundheitsverwaltungen hat, in einer Art, die von den betreffenden Regierungen angenommen werden kann; und
  4. d) alle die Funktionen und Pflichten ausübt, welche die Interims-Kommission festsetzt.
  1. 6. Der geschäftsführende Sekretär ernennt unter der allgemeinen

    Aufsicht der Interims-Kommission das nötige Fach- und Verwaltungspersonal. Bei diesen Ernennungen hat er die in Artikel 35 der Satzung festgesetzten Grundsätze entsprechend zu berücksichtigen. Er hat in Erwägung zu ziehen, daß es wünschenswert ist, verfügbare Angehörige des Personals der Gesundheitsorganisation des Völkerbundes, des Office International dʻHygiène publique und der Gesundheitsabteilung der Hilfs- und Wiederaufbauverwaltung der Vereinten Nationen zu ernennen. Er kann Beamte und Spezialisten, die von den Regierungen zur Verfügung gestellt werden, ernennen. Während der Auswahl und der Organisierung seines Personals kann er jene Fach- und Verwaltungshilfe in Anspruch nehmen, die der Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Verfügung stellt.

  1. 7. Die Interims-Kommission soll ihre erste Sitzung in New York

    unmittelbar nach ihrer Bestellung abhalten und darnach so oft als nötig zusammentreten, aber mindestens einmal in vier Monaten. Bei jeder Sitzung setzt die Interims-Kommission den Ort ihrer nächsten Sitzung fest.

  1. 8. Die Ausgaben der Interims-Kommission werden aus von den Vereinten Nationen zur Verfügung gestellten Fonds bestritten und die Interims-Kommission hat diesbezüglich die notwendigen Abkommen mit den entsprechenden Stellen der Vereinten Nationen abzuschließen. Sollten diese Fonds unzureichend sein, kann die Interims-Kommission Vorschüsse von den Regierungen annehmen. Solche Vorschüsse können von den Beiträgen der betreffenden Regierungen für die Organisation in Abrechnung gebracht werden.
  2. 9. Der geschäftsführende Sekretär bereitet die Budgetvoranschläge

    vor und die Interims-Kommission überprüft und genehmigt sie:

  1. a) für den Zeitraum von der Errichtung der Interims-Kommission bis 31. Dezember 1946 und,
  2. b) soweit notwendig, für die folgende Zeiträume.
  1. 10. Die Interims-Kommission legt der Gesundheitsversammlung bei

    ihrer ersten Tagung einen Bericht über ihre Tätigkeit vor.

  1. 11. Die Interims-Kommission hört auf Grund eines Beschlusses der Gesundheitsversammlung bei ihrer ersten Tagung zu bestehen auf, zu welchem Zeitpunkt das Eigentum und die Archive der Interims-Kommission und ihr für notwendig befundenes Personal auf die Organisation übergeleitet wird.
  2. 12. Dieses Abkommen tritt für alle Signatarstaaten an diesem Tage in Kraft.

Zu Urkund dessen unterzeichnen die unterfertigten Vertreter, die zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigt sind, dieses Abkommen in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.

Unterzeichnet in der Stadt New York am zweiundzwanzigsten Juli 1946.

Schlagworte

Finanzvorschrift, Wirtschaftsrat, Fachbeamte, Fachpersonal,

Hilfsverwaltung, Fachhilfe

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

20003721

Dokumentnummer

NOR40057577

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