Artikel 6
- 1. Die Zollverwaltungen und die anderen beteiligten Verwaltungen werden alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, die Dauer der Zollabfertigung und der anderen Kontrollen denen die Waren beim Übertritt über die Grenze ihres Landes unterliegen, möglichst zu verkürzen; dies gilt insbesondere für
- Eilgüterwagen,
- den internationalen Verkehr in der Durchfuhr,
- verderbliche Waren, lebende Tiere und andere Waren, bei denen eine
- schnelle Beförderung dringend erforderlich ist,
- Waren, die mit internationalen beschleunigten Zügen befördert werden,
- und
- schwere Waren in ganzen Zugladungen.
- 2. In den nach Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen können Höchstgrenzen für die Dauer der Zollabfertigung und anderen Kontrollen festgesetzt werden.
- 3. Um die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen zu ermöglichen, benachrichtigen die Eisenbahnverwaltungen rechtzeitig die zuständigen Behörden des Eingangs- und Ausgangslandes über Änderungen in der Frequenz, im Fahrplan und in der Zusammensetzung der internationalen Züge.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
20003698
Dokumentnummer
NOR40057349
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