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Artikel 6 Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1956

Artikel 6

  1. 1. Die Zollverwaltungen und die anderen beteiligten Verwaltungen werden alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, die Dauer der Zollabfertigung und der anderen Kontrollen denen die Waren beim Übertritt über die Grenze ihres Landes unterliegen, möglichst zu verkürzen; dies gilt insbesondere für
  1. den internationalen Verkehr in der Durchfuhr,
  1. 2. In den nach Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen können Höchstgrenzen für die Dauer der Zollabfertigung und anderen Kontrollen festgesetzt werden.
  2. 3. Um die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen zu ermöglichen, benachrichtigen die Eisenbahnverwaltungen rechtzeitig die zuständigen Behörden des Eingangs- und Ausgangslandes über Änderungen in der Frequenz, im Fahrplan und in der Zusammensetzung der internationalen Züge.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057349

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