Artikel 3
Die Anwendung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Nachbarlandes sowie die Befugnisse, Rechte und Pflichten der Bediensteten der zuständigen Behörden dieses Landes innerhalb der nach Artikel 2 festgelegten Zone werden durch zweiseitige Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
20003698
Dokumentnummer
NOR40057346
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
