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Artikel 2 Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1956

Artikel 2

  1. 1. Auf jedem nach Artikel 1 bestimmten Bahnhof wird eine Zone festgelegt werden, in der die Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des an das Gebiet, auf dem dieser Bahnhof gelegen ist, angrenzenden Landes (in der Folge „Nachbarland" genannt) berechtigt sind, die in beiden Richtungen die Grenze überschreitenden Waren abzufertigen.
  2. 2. Diese Zone soll im allgemeinen umfassen
  1. a) einen bestimmten Teil innerhalb der Bahnhofsanlagen;
  2. b) die Güterzüge und den Teil der Geleise, auf dem diese Züge während der gesamten Dauer der Abfertigung stehen, und
  3. c) die Züge auf der Strecke zwischen dem Bahnhof und der Grenze des Nachbarlandes.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057345

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