Artikel 4
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Behörde
Die Räumlichkeiten der Behörde sind unverletzlich.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
20003691
Dokumentnummer
NOR40057199
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 4
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Behörde
Die Räumlichkeiten der Behörde sind unverletzlich.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
20003691
Dokumentnummer
NOR40057199
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