vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage zum Übereinkommen Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1923

Anlage zum Übereinkommen

(Artikel VI).

Satzung über die Errichtung des Internationalen Bureaus der Handelsstatistik.

In Ausführung des Artikel VI der Übereinkunft vom heutigen Tage erklären die vertragschließenden Staaten die Annahme der nachstehenden Vorschriften über die Einrichtung des gemäß Artikel III der genannten Übereinkunft geschaffenen Bureaus für Handelsstatistik.

Aufgaben.

Artikel I.

Das Internationale Bureau hat die Aufgabe:

  1. a) die ihm von den vertragschließenden Staaten zu den in der Übereinkunft genannten Zwecken übermittelten Angaben zusammenzustellen und sie, nach dem gemäß Artikel II der genannten Übereinkunft angenommenen Warenverzeichnis geordnet, zu veröffentlichen;
  2. b) gegebenenfalls die Arbeiten der Konferenzen vorzubereiten, deren Zusammentritt gemäß Artikel IX der Übereinkunft etwa beschlossen wird.

Veröffentlichungen.

Artikel II.

Das Bulletin du Bureau international de Statistique commerciale, welches gemäß Artikel IV der Übereinkunft herausgegeben wird, erscheint alljährlich.

Artikel III.

Das Format des Bulletin und die darin enthaltenen Tabellen entsprechen den diesen Vorschriften beigegebenen Mustern.

Artikel IV.

Das Bulletin erscheint in französischer Sprache.

Die Werte sind in Franken und die Gewichte nach dem metrischen System angegeben.

Das Internationale Bureau behält das ausschließliche Urheberrecht an seinen Veröffentlichungen.

Artikel V.

Im Hinblick auf die Abfassung des Bulletin lässt jeder der vertragschließenden Staaten dem Internationalen Bureau so bald wie möglich und spätestens im November die auf das vorhergehende Jahr bezüglichen statistischen Angaben zugehen.

Diese Angaben werden in Formulare eingetragen, die den verschiedenen Staaten durch das Internationale Bureau zugestellt werden und die den diesen Vorschriften beigefügten Mustern *) entsprechen.

Falls eine Ware sich nicht in eine Rubrik des gemeinsamen Warenverzeichnisses einfügen lässt, ist – in den Formularen – die Ordnungsnummer derjenigen Rubrik anzugeben, welche die nicht namentlich in einer besonderen Rubrik angeführten Waren einer jeden Warengattung enthält.

Artikel VI.

Das vom Internationalen Bureau herausgegebene Bulletin wird an die vertragschließenden Staaten im Verhältnis ihres Beitrages zu den Kosten der Einrichtung, und zwar auf der Grundlage von zehn Exemplaren für je 100 Franken verteilt.

Weitere Exemplare, die von den genannten Regierungen verlangt werden, können ihnen vom Internationalen Bureau nach einem noch aufzustellenden Berechnungsmaßstabe abgegeben werden. Die Anforderung solcher Überexemplare soll bei Einsendung der statistischen Angaben gemäß Artikel V dieser Vorschriften erfolgen.

Die Bedingungen für den Verkauf des Bulletin an Staaten, die der Übereinkunft nicht beigetreten sind, sowie an Private werden vom Internationalen Bureau festgesetzt werden.

Artikel VII.

Jeder der vertragschließenden Staaten lässt dem Internationalen Bureau zwei Exemplare seiner jährlichen statistischen Veröffentlichung über seinen Außenhandel zugehen.

Personal.

Artikel VIII.

Das Personal des Internationalen Bureaus wird von der Belgischen Regierung ernannt.

Artikel IX.

Die Belgische Regierung wird mit den nötigen Maßnahmen für den Geschäftsbetrieb des Internationalen Bureaus innerhalb des von der Übereinkunft und diesen Vorschriften geschaffenen Rahmens beauftragt.

Sie gewährt die nötigen Vorschüsse und wacht über den geordneten Gang der Arbeiten.

Haushalt.

Artikel X.

Zum Zweck einer gerechten Festsetzung der Beiträge der vertragschließenden Staaten zu den jährlichen Kosten des Internationalen Bureaus werden diese Staaten nach der Wichtigkeit ihres Spezialhandels in folgende sechs Klassen eingeteilt:

  1. 1. Klasse: mehr als 4 Milliarden Franken;
  2. 2. Klasse: mehr als 3 Milliarden bis zu 4 Milliarden Franken;
  3. 3. Klasse: mehr als 2 Milliarden bis zu 3 Milliarden Franken;
  4. 4. Klasse: mehr als 1 Milliarde bis zu 2 Milliarden Franken;
  5. 5. Klasse: mehr als 500 Millionen bis zu 1 Milliarde Franken;
  6. 6. Klasse: 500 Millionen Franken und weniger.

Artikel XI.

Die Beiträge der vertragschließenden Staaten zu dem annähernd auf 35.000 Franken festgesetzten Jahreshaushalt werden für die ganze Dauer der Übereinkunft wie folgt festgesetzt:

  1. 1. Klasse1200 Franken;
  2. 2. Klasse1100 Franken;
  3. 3. Klasse1000 Franken;
  4. 4. Klasse900 Franken;
  5. 5. Klasse800 Franken;
  6. 6. Klasse700 Franken;

Die Einzahlung der auf die vertragschließenden Teile entfallenden Beiträge erfolgt zu Händen des Belgischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten oder seines Beauftragten im Laufe des ersten Quartals eines jeden Haushaltsjahres, und zwar in Geldsorten, die in Belgien gesetzlichen Kurs haben.

Artikel XII.

Der vom Internationalen Bureau aus dem Verkauf des Bulletin erzielte Erlös fällt ins Einnahmebudget.

Artikel XIII.

Staaten, die von der Übereinkunft zurücktreten, verlieren ihr Miteigentum an dem gemeinsamen Vermögen.

Artikel XIV.

Im Falle der Auflösung wird das gemeinsame Vermögen nach Maßgabe der durch Artikel XI dieser Vorschriften bestimmten Beitragspflicht an die vertragschließenden Staaten verteilt werden.

Artikel XV.

Der etwaige Überschluß eines Haushaltsjahres wird auf den Haushalt des nächsten Jahres vorgetragen.

Gegebenenfalls dienen die Überschüsse zur Ansammlung eines Reservefonds für die Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben.

Artikel XVI.

Den vertragschließenden Regierungen geht alljährlich ein Bericht über die Finanzgebarung des Internationalen Bureaus und über das Fortschreiten der Arbeiten zu.

____________________

*) Hier nicht mitabgedruckt.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

20003682

Dokumentnummer

NOR40057038

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)