Übereinkunft, betreffend die Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik.
(Eingangsklauseln.)
Artikel I.
Die vertragschließenden Staaten beschließen, außer der von jedem Lande veröffentlichen Handelsstatistik noch eine besondere auf einem gemeinsamen Warenverzeichnis beruhende Statistik aufzustellen, in der in einer beschränkten Anzahl von Klassen die ein- und ausgeführten Waren mit den Wert- und, soweit möglich, auch den Gewichtsangaben aufgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Gesetzesnummer
20003682
Dokumentnummer
NOR40057028
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