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Anlage 2 AEV Aquakultur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage 2

ANHANG B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 für Durchflussanlagen

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Nr. 

Parameter

Emissionsbegrenzung

1

Toxizität a)

 

1.1

Algentoxizität GA

2

1.2

Bakterientoxizität GL

2

1.3

Daphnientoxizität GD

2

3

pH – Wert

6,5 – 8,5

4

Ges. geb. Stickstoff TNb,

 

 

ber. als N b), c)

2 500g/(t*d)

5

Phosphor – Gesamt, ber. als P

 

 

c)

150g/(t*d)

6

Biochem. Sauerstoffbedarf BSB5,

 

 

ber. als O2 c), d)

4 000g/(t*d)

7

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC,

 

 

ber. als C c), d), e)

5 000g/(t*d)

   

  1. a) Der Parameter Toxizität ist nur im Falle der Bekämpfung von Seuchen oder Parasiten am Abwasserteilstrom aus der Tierbehandlung sowie aus der Reinigung und Desinfektion der hiezu verwendeten Behälter und Geräte einzusetzen. Anzuwenden ist der Test mit jenem Testorganismus, der auf die eingesetzten Stoffe am empfindlichsten reagiert. Der Einsatz des Parameters GA, GL oder GD erübrigt den Einsatz des Parameters Fischeitoxizität GF,Ei.
  2. b) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  3. c) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere und Tag.
  4. d) Die Festlegungen für die Parameter BSB5 und TOC erübrigen Festlegungen für die Parameter Absetzbare Stoffe und Abfiltrierbare Stoffe.
  5. e) Die Festlegung für den Parameter TOC erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf.

Schlagworte

Krebstier

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20003660

Dokumentnummer

NOR40214735

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