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§ 9 Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2013

Anwaltschaft für Gleichbehandlung

§ 9

(1) Ein Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 - 3 GBK/GAW-Gesetz ist berechtigt, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.

(2) Für die gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwälte/Regionalanwältinnen gilt das Teilnahme- und das Befragungsrecht nur für Angelegenheiten, die deren jeweiligen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich betreffen.

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