Artikel 3
Änderungen des Artikels 10 Absätze 1 und 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention
Artikel 10Absätze 1 und 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt:
„Die Amtszeit der Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates beträgt fünf Jahre; sie können wiedergewählt werden.
(4) Der Rat kann auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrates entlassen, wenn es die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Suchtgiftkontrollrates.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Gesetzesnummer
20003649
Dokumentnummer
NOR40056668
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
