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Artikel 3 Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Artikel 3

Änderungen des Artikels 10 Absätze 1 und 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 10Absätze 1 und 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt:

„Die Amtszeit der Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates beträgt fünf Jahre; sie können wiedergewählt werden.

(4) Der Rat kann auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrates entlassen, wenn es die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Suchtgiftkontrollrates.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

20003649

Dokumentnummer

NOR40056668

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