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Artikel 41 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2004

Artikel 41

Ratifikation

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, nach Maßgabe ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Verfahren.

(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

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