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Artikel 13 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2004

Artikel 13

Verlust des verstärkten Schutzes

(1) Kulturgut unter verstärktem Schutz verliert diesen nur,

  1. a) sofern der Schutz nach Artikel 14 ausgesetzt oder aufgehoben wird;
  2. b) sofern und solange das Gut auf Grund seiner Verwendung ein militärisches Ziel ist.

(2) Unter den Umständen des Absatzes 1 lit. b darf das Gut nur dann Ziel eines Angriffs sein, wenn

  1. a) der Angriff das einzig durchführbare Mittel ist, die in Absatz 1 lit. b bezeichnete Verwendung zu unterbinden;
  2. b) alle durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen bei der Wahl der Mittel und Methoden des Angriffs getroffen werden, um diese Verwendung zu unterbinden und eine Beschädigung des Kulturguts zu vermeiden oder auf alle Fälle auf ein Mindestmaß zu beschränken;
  3. c) – sofern die Umstände es nicht auf Grund der Erfordernisse der Selbstverteidigung verbieten –
  1. i) der Angriff auf der höchsten Befehlsebene angeordnet wird,
  2. ii) die gegnerischen Streitkräfte vorher auf wirksame Weise davor gewarnt werden, die in Absatz 1 lit. b bezeichnete Verwendung fortzusetzen, und
  3. iii) den gegnerischen Streitkräften ausreichend Zeit eingeräumt wird, den Mißstand zu beheben.

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