Artikel 6
Artikel 13 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 ist hinsichtlich der Mittellinie von Grenzgewässern auf den durch die diesbezüglichen Anlagen dieses Vertrages festgelegten Verlauf entsprechend anzuwenden.
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