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Artikel 14 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 14

Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung im Verhältnis zum Nennwert aller ihnen gehörenden Aktien aus. Jede Aktie gibt Recht auf eine Stimme.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055564

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