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ARTIKEL 7 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 7

  1. 1. a) Die amtlichen Sprachen des Schiedsgerichtshofes sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Präsident kann jedoch mit Zustimmung der Parteien des Verfahrens anordnen, daß im Einzelfalle in einem Verfahren nur eine oder zwei der genannten Sprachen gebraucht werden sollen.
  2. b) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtshofes ergehen in allen drei Sprachen.
  1. 2. Die Regierungen werden in ihrer Eigenschaft als Parteien eines Verfahrens vor dem Schiedsgerichtshof durch Beauftragte vertreten, denen Rechtsanwälte zur Seite stehen können.
  2. 3. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Von der mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der Parteien des Verfahrens abgesehen werden.
  3. 4. Der Schiedsgerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen werden schriftlich abgesetzt; sie enthalten eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie gegebenenfalls die Wiedergabe einer abweichenden Meinung eines Mitgliedes.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003557

Dokumentnummer

NOR40055425

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